Urteil der Woche
Verwirrung durch Vermittlung

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Verkauft ein Händler Gebrauchtwagen im Auftrag, kann die Gewährleistung ausgeschlossen sein.
Mit der sogenannten Schuldrechtsreform stehen private Gebrauchwagenkäufer seit 2002 grundsätzlich besser da als früher: Ein Kauf beim Händler bedeutet automatisch ein Jahr Gewährleistung. Das sperrige Wort ist zwar juristisch keine Garantie, wirkt sich aber faktisch so aus – der Händler haftet für Mängel, die nach dem Kauf auftreten. Ob Motorschaden oder defekte Heizung, der Händler muß nachbessern. Da nützt es auch nichts, wenn der Händler im Vertrag die Gewährleistung ausschließt ("gekauft wie gesehen") oder mittels betrügerischer Freunde den wahren Verkäufer zu verschleiern sucht.
Doch was passiert, wenn der Händler das Fahrzeug eines Kunden in dessen Auftrag verkauft und quasi nur als Vermittler auftritt? Und wenn nach dem Kauf Fahrzeugmängel auftreten? Dann haftet weder der Händler als Vermittler, noch der Privatmann, der die Gewährleistung ausgeschlossen hat, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 175/2004). Solche Agenturgeschäfte seien eine "gebräuchliche Erscheinung im Gebrauchtwagenhandel" und nicht generell dafür da, die Gewährleistungsklausel zu unterlaufen. Generell bedeutet aber auch, es kommt auf die Umstände an – siehe oben unter betrügerischen Freunden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Händler niemals einen Hehl daraus gemacht, daß er nur der Vermittler sei: Im Kaufvertrag war ausdrücklich der private Vorbesitzer des Fahrzeugs als Verkäufer genannt und die Gewährleistung ("Sachmängelhaftung") ausgeschlossen worden. Als unerheblich werteten die Richter die Tatsache, daß der Verkauf auf dem Händlergelände stattfand und der Händler nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, nur der Vermittler des Wagens zu sein.
"Auch bei einem vermeintlichen Händlerangebot muß der Käufer also stets im Kaufvertrag nachprüfen, wer dort als Verkäufer eingetragen ist", betont Rechtsanwalt Jörg Elsner von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. "Ist der Händler nicht zugleich der Verkäufer, kann die Gewährleistung ausgeschlossen sein – auch das läßt sich im Kaufvertrag nachlesen." Ob das Vermittlungsgeschäft aber letztlich recht- oder unrechtmäßig war, das kann nur ein Anwalt bewerten und ein Gericht entscheiden.
Wer sich durch solche Verträge aufs Glatteis geführt sieht, sollte deshalb anwaltlichen Rat einholen. Den gibt es bei der Deutschen Anwaltauskunft. Bundeseinheitlich kann man sich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
Doch was passiert, wenn der Händler das Fahrzeug eines Kunden in dessen Auftrag verkauft und quasi nur als Vermittler auftritt? Und wenn nach dem Kauf Fahrzeugmängel auftreten? Dann haftet weder der Händler als Vermittler, noch der Privatmann, der die Gewährleistung ausgeschlossen hat, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 175/2004). Solche Agenturgeschäfte seien eine "gebräuchliche Erscheinung im Gebrauchtwagenhandel" und nicht generell dafür da, die Gewährleistungsklausel zu unterlaufen. Generell bedeutet aber auch, es kommt auf die Umstände an – siehe oben unter betrügerischen Freunden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Händler niemals einen Hehl daraus gemacht, daß er nur der Vermittler sei: Im Kaufvertrag war ausdrücklich der private Vorbesitzer des Fahrzeugs als Verkäufer genannt und die Gewährleistung ("Sachmängelhaftung") ausgeschlossen worden. Als unerheblich werteten die Richter die Tatsache, daß der Verkauf auf dem Händlergelände stattfand und der Händler nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, nur der Vermittler des Wagens zu sein.
"Auch bei einem vermeintlichen Händlerangebot muß der Käufer also stets im Kaufvertrag nachprüfen, wer dort als Verkäufer eingetragen ist", betont Rechtsanwalt Jörg Elsner von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. "Ist der Händler nicht zugleich der Verkäufer, kann die Gewährleistung ausgeschlossen sein – auch das läßt sich im Kaufvertrag nachlesen." Ob das Vermittlungsgeschäft aber letztlich recht- oder unrechtmäßig war, das kann nur ein Anwalt bewerten und ein Gericht entscheiden.
Wer sich durch solche Verträge aufs Glatteis geführt sieht, sollte deshalb anwaltlichen Rat einholen. Den gibt es bei der Deutschen Anwaltauskunft. Bundeseinheitlich kann man sich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht einfach hier – im Internet.
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