Glatteis ist im Winter ein großes Thema – vor allem für Autofahrer, die auf vereisten Straßen ins Schleudern kommen oder auf dem Weg vom Parkplatz ausrutschen und sich verletzen. Und Schadenersatz fordern. Eindeutig ist die Streupflicht und Verantwortung der Gemeinde auf vielbefahrenen Straßen. Und auf Kundenparkplätzen befreit kein schlichtes Eiswarnschild von der Verantwortung.

Doch wo sind die Grenzen des Zumutbaren bei der Räum- und Streupflicht? Darum ging es im vorliegenden Fall, von dem die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Auf dem Parkplatz vor einem Kurhaus war ein Autofahrer auf vereister Stelle ausgerutscht. Deshalb verklagte er die Gemeinde. Die wies die Forderung zurück, weil sie den Parkplatz zum größten Teil rutschfest gemacht hatte. Zum größten Teil, aber nicht komplett.

Das ließ das Oberlandesgericht Celle (Az. 9 U 109/2004) auch so gelten. Weil sowohl die Fahrbahn auf dem Parkplatz wie auch der Fußweg zwischen den Parkbuchten vollständig geräumt war, hielten die Richter die allgemeine Streupflicht auf einem belebten Parkplatz für erfüllt. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, den Parkplatz insgesamt zu streuen, sodaß bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug ein "abgestumpfter Boden" betreten werden könne. Es genüge, wenn von den abgestellten Autos nach sechs bis acht Metern ein sicherer Bürgersteig erreicht werde.

Sechs bis acht Meter vereister Weg sind zumutbar – doch wie ist das mit zehn oder zwanzig Metern? Wer sich zu Unrecht aufs Glatteis geführt sieht, sollte anwaltlichen Rat einholen. Den gibt es bei der Deutschen Anwaltauskunft. Bundeseinheitlich kann man sich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder sucht hier – im Internet.