Urteil der Woche
Ohne Absicherung kein Schmerzensgeld

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Das Absichern der Unfallstelle ist oberstes Gebot. Wer das versäumt, verliert seine Ansprüche.
Wenn es auf der Straße kracht, gibt es schnell Streit. Denn trotz Straßenverkehrsordnung sind beileibe nicht alle Unfälle des Verkehrslebens geregelt. Für jeden Fall die richtige Bewertung und Begründung zu finden, dafür gibt es Richter. Und um deren Urteile zu verstehen, braucht es nicht selten einen Anwalt, wie der folgende Leitsatz zeigt.
"Fährt bei Dunkelheit der Fahrer eines Pkw unter Mißachtung des Gebotes des Fahrens auf Sicht beim Ausweichen vor einem liegengebliebenen Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug auf, das gegen den an der Mittelleitplanke stehenden Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs geschleudert wird, der sein Fahrzeug unzulänglich gesichert hatte, tritt der Verstoß des erstauffahrenden Fahrers bei der Haftungsabwägung hinter dem Verschulden des Verletzten zurück, sodaß ein Schmerzensgeldanspruch ausscheidet."
Alles klar? Natürlich nicht, deshalb hier die Übersetzung von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtanwälte im Deutschen Anwaltverein: Es geht um einen Autobahn-Unfall bei Nacht mit insgesamt drei Autofahrern. Der erste baute einen Unfall auf der Autobahn Darmstadt-Frankfurt und blockierte mit seinem Auto die ganz linke Spur. Der Warnblinker funktionierte nicht, an das Warndreieck kam der Fahrer im verbeulten Kofferraum nicht heran. Also flüchtete der Mann an der Mittelleitplanke in Fahrtrichtung, vom Auto weg.
Es kam, wie es kommen mußte. Ein zweiter Fahrer auf der Strecke rauschte so schnell heran, daß er nur mit Mühe dem Unfallwagen ausweichen konnte, dabei aber ein drittes Fahrzeug rammte. Nummer drei schleuderte gegen die Mittelleitplanke, an der noch der Fahrer Nummer eins stand und verletzte ihn schwer. Fahrer Nummer eins wollte deshalb von Fahrer Nummer zwei Schmerzensgeld und klagte vor Gericht.
Doch das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 24 U 135/2002) sah dafür keinen Grund. Der wahre Schuldige sei nämlich Fahrer Nummer eins, weil er auf der schnellsten Fahrspur sein Auto völlig ungesichert, quasi als "Todesfalle" zurückgelassen habe, urteilten die Richter. Dabei sei gerade die Absicherung einer Unfallstelle erstes und oberstes Gebot. Ähnlich hat jüngst das kleine Amtsgericht Schwelm nach einem Glatteis-Unfall entschieden.
Auch bei kaputtem Warnblinker und fehlendem Warndreieck hätte der schuldige Fahrer auf keinen Fall die Unfallstelle in Fahrtrichtung verlassen dürfen. "Moralisch und rechtlich" sei der Fahrer verpflichtet gewesen, dem Verkehr entgegenzugehen und ihn zu warnen, zum Beispiel durch Handzeichen oder das Schwenken eines Kleidungsstücks. Das wäre auch ohne unangemessenes Risiko für Leib und Leben auf dem mittleren Grünstreifen möglich gewesen. Das Risiko nach vorn zu laufen sei zudem nicht geringer, wie der Unfall beweise.
Der Fall zeigt erneut, wie hoch die Meßlatte nach einem Unfall liegt – ein Crash-Fahrer muß alles in seiner Macht Stehende tun, um andere zu warnen. Wer unverhofft in so eine Unfallstelle fährt, haftet also nicht automatisch. Um seine Ansprüche durchzusetzen, braucht es oft anwaltlichen Rat. Den gibt es bei der Deutschen Anwaltauskunft. Bundeseinheitlich kann man sich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder suchen Sie hier – im Internet.
"Fährt bei Dunkelheit der Fahrer eines Pkw unter Mißachtung des Gebotes des Fahrens auf Sicht beim Ausweichen vor einem liegengebliebenen Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug auf, das gegen den an der Mittelleitplanke stehenden Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs geschleudert wird, der sein Fahrzeug unzulänglich gesichert hatte, tritt der Verstoß des erstauffahrenden Fahrers bei der Haftungsabwägung hinter dem Verschulden des Verletzten zurück, sodaß ein Schmerzensgeldanspruch ausscheidet."
Alles klar? Natürlich nicht, deshalb hier die Übersetzung von der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtanwälte im Deutschen Anwaltverein: Es geht um einen Autobahn-Unfall bei Nacht mit insgesamt drei Autofahrern. Der erste baute einen Unfall auf der Autobahn Darmstadt-Frankfurt und blockierte mit seinem Auto die ganz linke Spur. Der Warnblinker funktionierte nicht, an das Warndreieck kam der Fahrer im verbeulten Kofferraum nicht heran. Also flüchtete der Mann an der Mittelleitplanke in Fahrtrichtung, vom Auto weg.
Es kam, wie es kommen mußte. Ein zweiter Fahrer auf der Strecke rauschte so schnell heran, daß er nur mit Mühe dem Unfallwagen ausweichen konnte, dabei aber ein drittes Fahrzeug rammte. Nummer drei schleuderte gegen die Mittelleitplanke, an der noch der Fahrer Nummer eins stand und verletzte ihn schwer. Fahrer Nummer eins wollte deshalb von Fahrer Nummer zwei Schmerzensgeld und klagte vor Gericht.
Doch das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 24 U 135/2002) sah dafür keinen Grund. Der wahre Schuldige sei nämlich Fahrer Nummer eins, weil er auf der schnellsten Fahrspur sein Auto völlig ungesichert, quasi als "Todesfalle" zurückgelassen habe, urteilten die Richter. Dabei sei gerade die Absicherung einer Unfallstelle erstes und oberstes Gebot. Ähnlich hat jüngst das kleine Amtsgericht Schwelm nach einem Glatteis-Unfall entschieden.
Auch bei kaputtem Warnblinker und fehlendem Warndreieck hätte der schuldige Fahrer auf keinen Fall die Unfallstelle in Fahrtrichtung verlassen dürfen. "Moralisch und rechtlich" sei der Fahrer verpflichtet gewesen, dem Verkehr entgegenzugehen und ihn zu warnen, zum Beispiel durch Handzeichen oder das Schwenken eines Kleidungsstücks. Das wäre auch ohne unangemessenes Risiko für Leib und Leben auf dem mittleren Grünstreifen möglich gewesen. Das Risiko nach vorn zu laufen sei zudem nicht geringer, wie der Unfall beweise.
Der Fall zeigt erneut, wie hoch die Meßlatte nach einem Unfall liegt – ein Crash-Fahrer muß alles in seiner Macht Stehende tun, um andere zu warnen. Wer unverhofft in so eine Unfallstelle fährt, haftet also nicht automatisch. Um seine Ansprüche durchzusetzen, braucht es oft anwaltlichen Rat. Den gibt es bei der Deutschen Anwaltauskunft. Bundeseinheitlich kann man sich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder suchen Sie hier – im Internet.
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