Urteil der Woche
Zoff um den Zweitschlüssel

—
Erst Ersatzschlüssel weg, dann das Auto. Dumm gelaufen, aber versichert – wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Geklaute Autoschlüssel sind nur der Anfang vom bösen Ende – das Auto ist dann meistens auch noch weg. Zahlen muß bei Diebstahl zwar grundsätzlich die Teilkaskoversicherung, doch die sucht nicht selten die Schuld beim Bestohlenen. "Grobe Fahrlässigkeit" heißt der altbekannte Vorwurf, wenn sich jemand den Schlüssel stehlen läßt und es nicht merkt. Doch da blitzen die Versicherer nicht selten vor Gericht mit ab, zuletzt beim Oberlandesgericht Düsseldorf.
Auch in einem weiteren Fall ging es um geklaute Autoschlüssel, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Einem Zahnarzt war beim Einbruch in dessen Praxis der Zweitschlüssel für seinen Luxus-Wagen gestohlen worden. Das hatte der Mediziner nicht bemerkt, schließlich hatte er noch die Erstausrüstung. Die Keyless-Go-Karte hatte in einem unverschlossenen Spind im Aufenthaltsraum gelegen. Zehn Tage nach dem Einbruch war das teure Auto weg. Der Arzt forderte Schadenersatz, die Versicherung wollte nicht zahlen. Und wurde vom Oberlandesgericht Celle (Az. 8 U 128/2003) zur Zahlung verurteilt.
Die Aufbewahrung im unverschlossenen Spind sei nicht zu beanstanden und kein Unterschied zur Schlüssel-Verwahrung in einer abgeschlossenen Privatwohnung, entschieden die Richter. Auch habe nach dem Einbruch keine Verpflichtung des Zahnarztes bestanden, nach dem Zweitschlüssel zu suchen, weil bei dem Praxis-Einbruch auf den ersten Blick nichts gestohlen worden war. Grobe Fahrlässigkeit treffe nur dann zu, wenn jemand von dem Diebstahl des Zweitschlüssels wisse und dennoch keine Sicherungsmaßnahmen wie eine Deaktivierung der Keyless-Go-Karte veranlasse.
Der Streit mit Versicherungen ist nicht immer einfach. Welche Chancen man in einem Prozeß hat, kann nur ein Anwalt oder eine Anwältin klären. Die finden sich bei der Deutschen Anwaltauskunft. Bundeseinheitlich kann man sich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder suchen Sie hier – im Internet.
Auch in einem weiteren Fall ging es um geklaute Autoschlüssel, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Einem Zahnarzt war beim Einbruch in dessen Praxis der Zweitschlüssel für seinen Luxus-Wagen gestohlen worden. Das hatte der Mediziner nicht bemerkt, schließlich hatte er noch die Erstausrüstung. Die Keyless-Go-Karte hatte in einem unverschlossenen Spind im Aufenthaltsraum gelegen. Zehn Tage nach dem Einbruch war das teure Auto weg. Der Arzt forderte Schadenersatz, die Versicherung wollte nicht zahlen. Und wurde vom Oberlandesgericht Celle (Az. 8 U 128/2003) zur Zahlung verurteilt.
Die Aufbewahrung im unverschlossenen Spind sei nicht zu beanstanden und kein Unterschied zur Schlüssel-Verwahrung in einer abgeschlossenen Privatwohnung, entschieden die Richter. Auch habe nach dem Einbruch keine Verpflichtung des Zahnarztes bestanden, nach dem Zweitschlüssel zu suchen, weil bei dem Praxis-Einbruch auf den ersten Blick nichts gestohlen worden war. Grobe Fahrlässigkeit treffe nur dann zu, wenn jemand von dem Diebstahl des Zweitschlüssels wisse und dennoch keine Sicherungsmaßnahmen wie eine Deaktivierung der Keyless-Go-Karte veranlasse.
Der Streit mit Versicherungen ist nicht immer einfach. Welche Chancen man in einem Prozeß hat, kann nur ein Anwalt oder eine Anwältin klären. Die finden sich bei der Deutschen Anwaltauskunft. Bundeseinheitlich kann man sich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen. Oder suchen Sie hier – im Internet.
Service-Links