Urteil der Woche
Im richtigen Blickwinkel

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Ein kurzer Seitenblick am Steuer kann zwar zum Unfall führen – ist aber nicht grob fahrlässig.
Ortsunkundige mit der Landkarte hinterm Steuer, wer hat das nicht schon gesehen. Bei Autos mit fremdem Kennzeichen ist deshalb stets Vorsicht geboten. Nur zu leicht kommt es zu riskanten Fahrmanövern, wenn der Suchende seine Nase zu tief in die Karte steckt. Beim Unfall nennt die Kaskoversicherung das "grob fahrlässig" und weigert sich zu zahlen.
Nicht immer zu Recht, wie ein Fall zeigt, von dem die Deutschen Anwaltauskunft berichtet. Ein kurzer Seitenblick auf die Landkarte war einem Autofahrer zum Verhängnis geworden. Es kam zum Unfall, er wollte seinen Schaden von der Kaskoversicherung bezahlt haben. Die weigerte sich – und wurde vom Landgericht Aschaffenburg (Az. 3 O 266/2004) eines Besseren belehrt.
Der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiege nicht so schwer, daß von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist, urteilten die Richter. Denn bei fast jeder Autofahrt sei der Fahrer kurzfristig unaufmerksam. Beispielsweise beim Blick auf den Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Radiodisplay. Würde man in all diesen Fällen grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte die Vollkasko ihren Sinn und Zweck verloren.
Ein Haftungsausschluß gelte daher nur bei "besonders schweren, unentschuldbaren Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht". Als Beispiel dafür nannte das Gericht das Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstandes während der Fahrt oder das Umdrehen, um etwas auf den Rücksitz zu legen.
Gleiches gilt, wenn der Fahrer die Ablenkung provozierte und dadurch den Blick von der Straße nimmt – beispielsweise bei einem Annäherungsversuch zur Beifahrerin, während die Freundin im Fond sitzt, wie das Saarländische Oberlandesgericht klärte. Das ist dann sehr wohl grob fahrlässig. Während ein Fahrer, der sich nach seinem plötzlich aufschreienden Kind umdreht und dadurch einen Unfall verursacht, wiederum nicht grob fahrlässig handelt.
Was grob fahrlässig ist und was nicht – dieser Streit hat schon zu vielen Urteilen geführt. Was am Ende rauskommt, hängt nicht zuletzt von der Aussage des Fahrers ab, anwaltlicher Rat kann da im Zweifelsfall nie schaden. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Nicht immer zu Recht, wie ein Fall zeigt, von dem die Deutschen Anwaltauskunft berichtet. Ein kurzer Seitenblick auf die Landkarte war einem Autofahrer zum Verhängnis geworden. Es kam zum Unfall, er wollte seinen Schaden von der Kaskoversicherung bezahlt haben. Die weigerte sich – und wurde vom Landgericht Aschaffenburg (Az. 3 O 266/2004) eines Besseren belehrt.
Der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiege nicht so schwer, daß von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen ist, urteilten die Richter. Denn bei fast jeder Autofahrt sei der Fahrer kurzfristig unaufmerksam. Beispielsweise beim Blick auf den Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Radiodisplay. Würde man in all diesen Fällen grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte die Vollkasko ihren Sinn und Zweck verloren.
Ein Haftungsausschluß gelte daher nur bei "besonders schweren, unentschuldbaren Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht". Als Beispiel dafür nannte das Gericht das Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstandes während der Fahrt oder das Umdrehen, um etwas auf den Rücksitz zu legen.
Gleiches gilt, wenn der Fahrer die Ablenkung provozierte und dadurch den Blick von der Straße nimmt – beispielsweise bei einem Annäherungsversuch zur Beifahrerin, während die Freundin im Fond sitzt, wie das Saarländische Oberlandesgericht klärte. Das ist dann sehr wohl grob fahrlässig. Während ein Fahrer, der sich nach seinem plötzlich aufschreienden Kind umdreht und dadurch einen Unfall verursacht, wiederum nicht grob fahrlässig handelt.
Was grob fahrlässig ist und was nicht – dieser Streit hat schon zu vielen Urteilen geführt. Was am Ende rauskommt, hängt nicht zuletzt von der Aussage des Fahrers ab, anwaltlicher Rat kann da im Zweifelsfall nie schaden. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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