Urteil der Woche
Auch wenn es schmerzt – durchhalten!

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Wenn die Versicherung einem Unfallopfer sein Schmerzensgeld vorenthält, hilft nur noch ein hartes Urteil.
Nein, Unfallopfer haben es in Deutschland nicht leicht. Es gibt weder eine verbindliche Schmerzensgeld-Tabelle, noch zügige Unterstützung. Im Gegenteil. Nicht selten zwingen Versicherungen Verkehrsopfer durch alle Gerichts-Instanzen, um das Schmerzensgeld möglichst lange nicht zahlen zu müssen.
Dieses Verhalten wurde jetzt von sächsisch-anhaltinischen Richtern ausdrücklich mißbilligt und bestraft, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Im vorliegenden Fall war ein 33jähriges Mann unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Seine Verletzungen waren so schwer, daß der Mann nur noch vermindert erwerbsfähig war. Das Landgericht Dessau sprach ihm deshalb in erster Instanz ein Schmerzensgeld von 45.000 Euro zu. Dagegen legte die Haftpflichtversicherung Berufung ein.
Doch das Oberlandesgericht Naumburg schmetterte den Einspruch ab (Az. 4 U 136/2003). Ungeachtet der medizinischen Kriterien für ein Schmerzensgeld verurteilten die Richter ausdrücklich das Verhalten der Versicherung gegenüber dem Opfer. So habe die Haftpflicht durch Hinhaltetaktiken das unwissende Opfer "zermürben" wollen, obwohl völlig eindeutig war, daß sie zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet war.
Unfair sei auch die "Herabwürdigung des Opfers" während des Prozesses gewesen, kritisierten die Richter. Die Versicherung hatte dem Opfer Schwarzarbeit und Arbeitsverweigerungsverhalten unterstellt , ohne dafür ausreichende Anhaltspunkte oder konkrete Beweise vorlegen zu können. Diese Unfairness bezog das Gericht in die Bemessung des Schmerzensgeldes ein. Folglich blieb es bei den 45.000 Euro.
Um einen Prozeß gegen eine Versicherung zu führen, bedarf es fachkundiger Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Wie die Chancen in so einem Prozeß stehen, kann nur ein Anwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Dieses Verhalten wurde jetzt von sächsisch-anhaltinischen Richtern ausdrücklich mißbilligt und bestraft, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet. Im vorliegenden Fall war ein 33jähriges Mann unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Seine Verletzungen waren so schwer, daß der Mann nur noch vermindert erwerbsfähig war. Das Landgericht Dessau sprach ihm deshalb in erster Instanz ein Schmerzensgeld von 45.000 Euro zu. Dagegen legte die Haftpflichtversicherung Berufung ein.
Doch das Oberlandesgericht Naumburg schmetterte den Einspruch ab (Az. 4 U 136/2003). Ungeachtet der medizinischen Kriterien für ein Schmerzensgeld verurteilten die Richter ausdrücklich das Verhalten der Versicherung gegenüber dem Opfer. So habe die Haftpflicht durch Hinhaltetaktiken das unwissende Opfer "zermürben" wollen, obwohl völlig eindeutig war, daß sie zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet war.
Unfair sei auch die "Herabwürdigung des Opfers" während des Prozesses gewesen, kritisierten die Richter. Die Versicherung hatte dem Opfer Schwarzarbeit und Arbeitsverweigerungsverhalten unterstellt , ohne dafür ausreichende Anhaltspunkte oder konkrete Beweise vorlegen zu können. Diese Unfairness bezog das Gericht in die Bemessung des Schmerzensgeldes ein. Folglich blieb es bei den 45.000 Euro.
Um einen Prozeß gegen eine Versicherung zu führen, bedarf es fachkundiger Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Wie die Chancen in so einem Prozeß stehen, kann nur ein Anwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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