Urteil der Woche
Fahrverbot mit Folgen

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Droht durch ein Fahrverbot der Arbeitsplatzverlust, darf das Gericht auch eine Geldstrafe festsetzen.
Viele Menschen sind auf ihren Führerschein dringend angewiesen. Pendler ohne Anschluß an Bus und Bahn, Kurierfahrer oder Handlungsreisende. Wird ihnen die sogenannte Fahrerlaubnis vorübergehend entzogen (Bußgeldkatalog), sind sie für ihren Arbeitgeber oft nicht mehr optimal einsetzbar. Und dann droht schnell die Kündigung.
So geschehen in einem Fall, von dem aktuell die Verkehrsanwälte berichten. Das Amtsgericht hatte gegen einen Autofahrer ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt – obwohl der Arbeitgeber des Verkehrssünders bei einer längeren Sperre kündigen wollte. Auch ein verlängerter Urlaub für die Zeit des Fahrverbots könne auf Grund der Arbeitsbelastung nicht gewährt werden, erklärte der Firmenchef. Aber der Richter blieb hart und verwies auf die Viermonatsfrist, in der vom Verurteilten frei gewählt werden kann, wann er das Fahrverbot antritt. Dagegen ging der unglückliche Autofahrer in Berufung.
Und bekam vom Oberlandesgericht Hamm (Az. 3 Ss OWI 601/2004) tatsächlich recht. Ein Unding, entschieden die höheren Richter: Besteht durch ein Fahrverbot die ernstliche Gefahr für den Arbeitsplatz, kann von dem Verbot abgesehen werden. Fakt sei in diesem Fall gerade, daß der Schuldige zu keiner Zeit länger als einen Monat auf seinen Führerschein verzichten könne, ohne Konsequenzen zu fürchten. Deshalb helfe auch die Viermonatsregel dem Betroffenen nicht weiter. Stattdessen solle das Fahrverbot in eine Geldstrafe umgewandelt werden.
Nur ein Fehler im Straßenverkehr, und schon geht es vor Gericht um die berufliche Existenz, an der nicht selten eine ganze Familie hängt. Wie die Chancen in einem wichtigen Prozeß stehen, kann nur ein Anwalt beurteilen. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
So geschehen in einem Fall, von dem aktuell die Verkehrsanwälte berichten. Das Amtsgericht hatte gegen einen Autofahrer ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt – obwohl der Arbeitgeber des Verkehrssünders bei einer längeren Sperre kündigen wollte. Auch ein verlängerter Urlaub für die Zeit des Fahrverbots könne auf Grund der Arbeitsbelastung nicht gewährt werden, erklärte der Firmenchef. Aber der Richter blieb hart und verwies auf die Viermonatsfrist, in der vom Verurteilten frei gewählt werden kann, wann er das Fahrverbot antritt. Dagegen ging der unglückliche Autofahrer in Berufung.
Und bekam vom Oberlandesgericht Hamm (Az. 3 Ss OWI 601/2004) tatsächlich recht. Ein Unding, entschieden die höheren Richter: Besteht durch ein Fahrverbot die ernstliche Gefahr für den Arbeitsplatz, kann von dem Verbot abgesehen werden. Fakt sei in diesem Fall gerade, daß der Schuldige zu keiner Zeit länger als einen Monat auf seinen Führerschein verzichten könne, ohne Konsequenzen zu fürchten. Deshalb helfe auch die Viermonatsregel dem Betroffenen nicht weiter. Stattdessen solle das Fahrverbot in eine Geldstrafe umgewandelt werden.
Nur ein Fehler im Straßenverkehr, und schon geht es vor Gericht um die berufliche Existenz, an der nicht selten eine ganze Familie hängt. Wie die Chancen in einem wichtigen Prozeß stehen, kann nur ein Anwalt beurteilen. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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