Urteil der Woche
Dunkle Gefahr

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Übersieht ein Autofahrer einen dunkel gekleideten Fußgänger, haftet er nicht automatisch beim Unfall.
In der Dämmerung lauern Gefahren, das lernen schon ABC-Schützen. Deshalb hängen besorgte Eltern und Lehrer den Kleinen Reflektoren um oder achten auf helle, leuchtende Kleidung. Doch vielen Erwachsenen sind solche Vorsichtsmaßnahmen offenbar lästig. Kracht es dann auf der Straße, rächt sich die Gleichgültigkeit, wie ein Fall der Verkehrsanwälte zeigt.
Betroffen war ein Fußgänger, der quasi unsichtbar bei Regen in der Dämmerung mit dunkler Kleidung unterwegs war. Als er die Straße überquerte, erfaßte ihn ein Auto. Der Fahrer hatte den dunklen Fleck auf der Straße zu spät erkennen können. Der Fußgänger wurde schwer verletzt, mußte mehrfach operiert werden und verlangte Schadenersatz vom Autofahrer.
Das lehnte das Landgericht Hagen (Az. 9 O 224/2003) ab. Und stützte sich dabei auf das Gutachten eines Sachverständigen, der dem Fahrer bescheinigte, auch mit Tempo 30 statt 50 sei der Unfall nicht zu vermeiden gewesen. Der Fahrer selbst gab an, er habe den dunkel gekleideten Mann beim besten Willen nicht rechtzeitig sehen können.
Das Gericht folgerte, daß der Unfall für den Autofahrer ein unvermeidbares Ereignis gewesen war und den Fußgänger ein überwiegendes Verschulden treffe. Auf Grund dieser Alleinschuld habe der Mann keinen Schadenersatzanspruch.
Wann Schadenersatz fällig sein kann und wann nicht, kann am besten ein Anwalt beurteilen. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Betroffen war ein Fußgänger, der quasi unsichtbar bei Regen in der Dämmerung mit dunkler Kleidung unterwegs war. Als er die Straße überquerte, erfaßte ihn ein Auto. Der Fahrer hatte den dunklen Fleck auf der Straße zu spät erkennen können. Der Fußgänger wurde schwer verletzt, mußte mehrfach operiert werden und verlangte Schadenersatz vom Autofahrer.
Das lehnte das Landgericht Hagen (Az. 9 O 224/2003) ab. Und stützte sich dabei auf das Gutachten eines Sachverständigen, der dem Fahrer bescheinigte, auch mit Tempo 30 statt 50 sei der Unfall nicht zu vermeiden gewesen. Der Fahrer selbst gab an, er habe den dunkel gekleideten Mann beim besten Willen nicht rechtzeitig sehen können.
Das Gericht folgerte, daß der Unfall für den Autofahrer ein unvermeidbares Ereignis gewesen war und den Fußgänger ein überwiegendes Verschulden treffe. Auf Grund dieser Alleinschuld habe der Mann keinen Schadenersatzanspruch.
Wann Schadenersatz fällig sein kann und wann nicht, kann am besten ein Anwalt beurteilen. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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