Wenn der Autofahrer mit der Staatsmacht auf der Straße zusammentrifft, dann gibt schon mal ein Wort das andere. Doch Vorsicht! Beleidigungen von Polizisten können teuer werden, denn als "Eiernacken" oder "Bullen" muß sich keiner von den Staatsbediensteten beschimpfen lassen. Aber was ist mit dem schönen Vergleich der "Wegelagerei"?

Solch ein Fall, von dem die Verkehrsanwälte berichten, beschäftigte zuletzt das in diesem Jahr aufgelöste Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 1 St RR 153/2004). Wegen eines nicht angelegten Sicherheitsgurts war ein Autofahrer von zwei Polizisten angehalten und zur Kasse gebeten worden. Darauf hatte der erboste Mann geantwortet: "Ah, klar, daß hier kontrolliert wird. Der Wegelagerer ist ja allgemein bekannt." In der folgenden Diskussion mit den Beamten sprach der ertappte Fahrer noch mehrmals von "Wegelagerer". Darauf stellte der so angesprochene Polizist Strafantrag wegen Beleidigung.

Doch das sahen die Richter anders und entschieden: Dieser Begriff fällt in der konkreten Situation unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit und ist nicht strafbar. Denn die Meinungsfreiheit des Bürgers erlaube es, auch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren. Damit hob das Oberste Landesgericht die "Maulkorb-Entscheidungen" von Amts- und Landgericht auf, die zuvor Geldstrafen gegen den Mann verhängt hatten.

Der veraltete Begriff "Wegelagerer" könne auch nicht als Vorwurf kriminellen Verhaltens bewertet werden, sagten die Richter. Schließlich habe der Autofahrer die Kontrolle kritisiert und nicht den Beamten persönlich diffamiert. Die Grenze zur Beleidigung als strafbare Schmähkritik sei in diesem Fall noch nicht überschritten. Ähnlich hatte bereits einmal das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall entschieden, bei dem eine Tempomessung als Wegelagerei bezeichnet worden war (OLG Düsseldorf, Az. 2B SS 224/02-2/03).

Der Grad zwischen öffentlicher Kritik und persönlicher Beleidigung ist schmal. Rechtlicher Beistand ist dann vor Gericht sehr wichtig. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.