Urteil der Woche
Ehrlich währt am längsten

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Eine Teilkasko-Versicherung zahlt bei Diebstahl – aber nur bei wahrheitsgemäßen Angaben.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Dummheit schon gleich gar nicht – und Absicht erst recht nicht. Vor allem nach einem Autodiebstahl erwarten Versicherung und Polizei vom Besitzer absolute Ehrlichkeit bei der formalen Abwicklung des Falls. Wer in der Schadenanzeige leichtfertig falsche Angaben macht, ist nicht nur das Auto los. Sondern auch den Versicherungsschutz.
Von so einem Fall aus den neuen Bundesländern berichten die Verkehrsanwälte. Gestohlen worden war ein Firmenwagen, für den es eine Teilkaskoversicherung gab. In der Schadensanzeige und einem sechs Wochen später ausgefüllten Fragebogen hatte der Geschäftsführer eine Kilometerleistung von 120.000 angegeben – wichtig für den Zeitwert des Autos. Dies war nachweislich falsch, weil eine TÜV-Prüfung vier Monate früher schon bei 126.000 Kilometern erfolgt war, seitdem noch mehr Kilometer gefahren worden waren. Das kriegte die Versicherung spitz und verweigerte die Zahlung.
Zu Recht, entschied das Landgericht Görlitz (Az. 4 O 792/2004). Wer so gravierend falsche Angaben gegenüber seiner Versicherung mache, handele grob fahrlässig und verletze seine sogenannte Obliegenheitspflicht. Selbst wenn man dem Geschäftsführer zugute halte, daß er bei der Schadensanzeige noch aufgeregt oder unkonzentriert gewesen sei, nach sechs Wochen gelte so eine Entschuldigung nicht mehr. Spätestens in dem nachträglich ausgefüllten Fragebogen hätte der Mann seine erste Schätzung oder Mindestangabe korrigieren müssen. Erschwerend kam hinzu, daß der Beitzer auch vorhandene Vorschäden nicht im Fragebogen angegeben hatte. Die Versicherung mußte nicht zahlen.
Ehrlichkeit ist der einzig richtige Weg vor Gericht. Ob es aber nicht doch gute Gründe für oder gegen eine Entscheidung gab, das kann aus juristischer Sicht nur ein Anwalt erkennen. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Von so einem Fall aus den neuen Bundesländern berichten die Verkehrsanwälte. Gestohlen worden war ein Firmenwagen, für den es eine Teilkaskoversicherung gab. In der Schadensanzeige und einem sechs Wochen später ausgefüllten Fragebogen hatte der Geschäftsführer eine Kilometerleistung von 120.000 angegeben – wichtig für den Zeitwert des Autos. Dies war nachweislich falsch, weil eine TÜV-Prüfung vier Monate früher schon bei 126.000 Kilometern erfolgt war, seitdem noch mehr Kilometer gefahren worden waren. Das kriegte die Versicherung spitz und verweigerte die Zahlung.
Zu Recht, entschied das Landgericht Görlitz (Az. 4 O 792/2004). Wer so gravierend falsche Angaben gegenüber seiner Versicherung mache, handele grob fahrlässig und verletze seine sogenannte Obliegenheitspflicht. Selbst wenn man dem Geschäftsführer zugute halte, daß er bei der Schadensanzeige noch aufgeregt oder unkonzentriert gewesen sei, nach sechs Wochen gelte so eine Entschuldigung nicht mehr. Spätestens in dem nachträglich ausgefüllten Fragebogen hätte der Mann seine erste Schätzung oder Mindestangabe korrigieren müssen. Erschwerend kam hinzu, daß der Beitzer auch vorhandene Vorschäden nicht im Fragebogen angegeben hatte. Die Versicherung mußte nicht zahlen.
Ehrlichkeit ist der einzig richtige Weg vor Gericht. Ob es aber nicht doch gute Gründe für oder gegen eine Entscheidung gab, das kann aus juristischer Sicht nur ein Anwalt erkennen. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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