Es ist ein schlagendes Argument im Gebrauchtwagenhandel, das kleine Wörtchen "unfallfrei". Damit trennt sich die Spreu vom Weizen, nur damit hat der Käufer das gute Gefühl, ein weitgehend makelloses Auto zu erwerben. Um so ärgerlicher, wenn sich diese Zusicherung nachträglich als falsch erweist. Ein Streit landet dann nicht selten vor Gericht.

Wie der vorliegende Fall aus dem Saarland, von dem die Verkehrsanwälte berichten. Dabei ging es mal nicht um den Streit zwischen einem privaten Käufer und Verkäufer, sondern um die Inzahlungnahme eines Autohauses – bei der die Auto-Experten es versäumt hatten, sich vor dem Ankauf das Fahrzeug gründlich anzusehen.

Bei der Inzahlungnahme hatte die Verkäuferin im Ankaufsformular des Autohauses bei den Kästchen "unfallfrei" und "unfallfrei Vorbesitzer" nur "unfallfrei" angekreuzt. Tatsächlich hatte der Wagen aber bei einem früheren Vorbesitzer einen heftigen Unfall gehabt, der mit erheblichem Aufwand repariert worden war. Als das Autohaus den Vorschaden später erkannt, pochte es auf Rückgabe des Fahrzeugs.

Doch mit dieser Forderung scheiterte der Autohändler vor dem Landgericht Saarbrücken (Az. 2 S 21/2004). Trotz des Kreuzchens bei "unfallfrei" sei keine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung über eine genrelle Unfallfreiheit zustande gekommen, urteilten die Richter: Eine Aufteilung in zwei Zeiträume – generell unfallfrei seit Erstzulassung und eingeschränkt unfallfrei für die Zeit des Besitzes – sei nicht möglich. Da die Verkäuferin von dem Vorschaden nichts gewußt habe und dies mangels entsprechender Hinweise auch nicht wissen mußte, sei sie nicht haftbar. Und müsse das Auto nicht zurücknehmen.

Ähnlich hatte bereits das Landgericht München (Az. 32 O 1128/2003) entschieden: Die Formulierung "Kfz ist unfallfrei" schließe keine dem Verkäufer unbekannten Unfallschäden aus der Zeit des Vorbesitzers oder Bagatellschäden ein.

Ehrlichkeit ist der einzig richtige Weg vor Gericht. Auch wenn es ums Bekenntnis geht, ob ein Auto einen Unfallschaden hatte oder nicht. Wenn aber der Streit erst entflammt ist, hilft nur noch ein versierter Anwalt. Bei den Verkehrsanwälten kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder direkt mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.