Urteil der Woche
Radlosigkeit bei Schnapsdrosseln

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Trunkenheit im Verkehr kostet manchmal den Führerschein – und das Recht aufs Radfahren.
Betrunken am Steuer eines Autos, das wird zu Recht gewissenloses Fahren genannt. Denn jeder siebte Tote im Straßenverkehr ist Opfer einer Alkoholfahrt. Wer volltrunken erwischt wird, büßt nicht nur seine Versicherung ein, sondern wird oft auch mit Führerscheinentzug bestraft.
Das droht auch dann, wenn der Autofahrer auf dem Fahrrad erwischt wurde, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 19 B 1629/1999) und das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 1 St RR 132/1997) bereits entschieden. Es kann aber noch schlimmer kommen, wie ein Fall der Verkehrsanwälte zeigt. Die Polizei hatte einen Radler mit 2,02 Promille im Verkehr erwischt. Der Führerschein wurde eingezogen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, "Idiotentest") angeordnet.
Und: Die Straßenverkehrsbehörde verbot dem Mann auch noch das Radfahren. Doch zumindest sein Zweirad wollte der trinkfreudige Fahrer weiter benutzen dürfen, deshalb klagte er vor Gericht gegen die Eilverfügung. Vergeblich. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 3 L 372/2005.NW) hielt die amtlichen Maßnahmen für angemessen. Sowohl den Idiotentest wie auch das Radfahr-Verbot. Zumindest bis zum Ergebnis der MPU.
Wie die Chancen in einem Prozeß stehen, das kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Übrigens: Nackt auf dem Fahrrad, das darf auch nicht sein, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az: 6 K 1058/05) aktuell entschied. Egal ob betrunken oder nüchtern, Nackt-Fahrradfahren belästigt die Allgemeinheit und widerspreche allgemein anerkannten Regeln der ungeschriebenen Gesellschaftsordnung, sagten die Richter.
Das droht auch dann, wenn der Autofahrer auf dem Fahrrad erwischt wurde, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 19 B 1629/1999) und das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 1 St RR 132/1997) bereits entschieden. Es kann aber noch schlimmer kommen, wie ein Fall der Verkehrsanwälte zeigt. Die Polizei hatte einen Radler mit 2,02 Promille im Verkehr erwischt. Der Führerschein wurde eingezogen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, "Idiotentest") angeordnet.
Und: Die Straßenverkehrsbehörde verbot dem Mann auch noch das Radfahren. Doch zumindest sein Zweirad wollte der trinkfreudige Fahrer weiter benutzen dürfen, deshalb klagte er vor Gericht gegen die Eilverfügung. Vergeblich. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 3 L 372/2005.NW) hielt die amtlichen Maßnahmen für angemessen. Sowohl den Idiotentest wie auch das Radfahr-Verbot. Zumindest bis zum Ergebnis der MPU.
Wie die Chancen in einem Prozeß stehen, das kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Übrigens: Nackt auf dem Fahrrad, das darf auch nicht sein, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az: 6 K 1058/05) aktuell entschied. Egal ob betrunken oder nüchtern, Nackt-Fahrradfahren belästigt die Allgemeinheit und widerspreche allgemein anerkannten Regeln der ungeschriebenen Gesellschaftsordnung, sagten die Richter.
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