Urteil der Woche
Hoffnung vom Psychologen

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Wer sich verkehrspsychologisch beraten läßt, kann einem Führerscheinentzug vielleicht entgehen.
Hartnäckigen Verkehrssündern geht es irgendwann an den Kragen – wenn das Punktekonto voll ist. Dann droht der Führerscheinentzug, eine Sperre und der mühsame Weg zurück in die Mobilität.
Wie sich doch noch vor der faktischen Fahrsperre der graue Lappen, rosa Schein oder die bunte Plastikkarte retten läßt, zeigt ein Fall, von dem die Verkehrsanwälte aktuell berichten. Dabei ging es um einen hartnäckigen Verkehrssünder, der wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein – vermutlich nach einem Fahrverbot – vom Amtsgericht mit drei Monaten Gefängnis auf Bewährung sowie Führerscheinentzug bestraft worden war.
Seine Berufung gegen das Urteil verwarf das Landgericht, doch das nächsthöhere Oberlandesgericht Oldenburg (Az. Ss 428/2004 (I 2)) erkannte mildernde Umstände, die berücksichtigt werden sollten. So habe das Landgericht nicht beachtet, daß der Mann in den 20 Monaten zwischen der Tat und der Berufungsverhandlung nicht mehr mit Verkehrsverstößen aufgefallen sei. Auch die vom Angeklagten besuchten verkehrspsychologischen Beratungen und Aufbauseminare hätten gewürdigt werden müssen. Und nicht zuletzt sei in einer neuen Verhandlung zu prüfen, ob als Nebenstrafe nicht auch ein Fahrverbot statt eines Entzugs der Fahrerlaubnis ausreichen würde.
Mit dieser Entscheidung sitzt der Beschuldigte zwar noch nicht wieder hinterm Steuer, denn sein Prozeß vor dem Landgericht wird wiederholt. Aber seine Chancen steigen, daß er mit einem blauen Auge davonkommt und seinen Führerschein nicht verliert. Wie die Aussichten in einem Prozeß stehen, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Wie sich doch noch vor der faktischen Fahrsperre der graue Lappen, rosa Schein oder die bunte Plastikkarte retten läßt, zeigt ein Fall, von dem die Verkehrsanwälte aktuell berichten. Dabei ging es um einen hartnäckigen Verkehrssünder, der wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein – vermutlich nach einem Fahrverbot – vom Amtsgericht mit drei Monaten Gefängnis auf Bewährung sowie Führerscheinentzug bestraft worden war.
Seine Berufung gegen das Urteil verwarf das Landgericht, doch das nächsthöhere Oberlandesgericht Oldenburg (Az. Ss 428/2004 (I 2)) erkannte mildernde Umstände, die berücksichtigt werden sollten. So habe das Landgericht nicht beachtet, daß der Mann in den 20 Monaten zwischen der Tat und der Berufungsverhandlung nicht mehr mit Verkehrsverstößen aufgefallen sei. Auch die vom Angeklagten besuchten verkehrspsychologischen Beratungen und Aufbauseminare hätten gewürdigt werden müssen. Und nicht zuletzt sei in einer neuen Verhandlung zu prüfen, ob als Nebenstrafe nicht auch ein Fahrverbot statt eines Entzugs der Fahrerlaubnis ausreichen würde.
Mit dieser Entscheidung sitzt der Beschuldigte zwar noch nicht wieder hinterm Steuer, denn sein Prozeß vor dem Landgericht wird wiederholt. Aber seine Chancen steigen, daß er mit einem blauen Auge davonkommt und seinen Führerschein nicht verliert. Wie die Aussichten in einem Prozeß stehen, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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