Urteil der Woche
Keine Buße ohne Zustellung

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Erreicht ein Bußgeldbescheid den Verkehrssünder nur über Umwege, kann die Tat verjährt sein.
Zwischen Verkehrssünde und Post vom Amt liegen maximal drei Monate Hoffen und Bangen für den Autofahrer. Meldet sich die Bußgeldstelle in dieser Frist nicht mit Anhörung, Verwarnung oder Bußgeldbescheid, gilt die Tat als verjährt und kann nicht mehr verfolgt werden (Paragraph 26 Straßenverkehrsgesetz).
Drei Monate sind eine kurze Zeit. Besonders dann, wenn der Beschuldigte in dieser Frist nicht erreicht werden kann. Das ist dann Pech für die Bußgeldstelle, berichten die Verkehrsanwälte. Dabei hatte die Behörde eigentlich alles richtig gemacht. Begonnen hatte es mit einer Tempokontrolle. Erwischt worden war ein Autofahrer mit 81 statt erlaubter 50 Stundenkilometer in einer Ortschaft. Klarer Fall im Bußgeldkatalog: 100 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot.
Der Bußgeldbescheid ging an die Meldeadresse des Täters. Weil der aber schon länger in einer neuen Wohnung lebte, übergab der Postbote das amtliche Schreiben an den Vater des Fahrers. Genau das rügte der Verteidiger: Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß in der aktuellen Wohnung zugestellt worden. Mittlerweile sei die Tat verjährt.
Stimmt, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 1 Ss 341/2004). Die Übergabe an den Vater sei keine "wirksame Ersatzzustellung". Der Postbote hätte durch "einfaches Nachfragen" den Wohnsitz herausfinden und den Bescheid korrekt zustellen können. Als Konsequenz sei der Bescheid deshalb unwirksam. Weil keine weitere Ermittlungshandlung in der Drei-Monatsfrist erfolgt sei, gelte die Verfolgungsverjährung. Der Beschuldigte mußte weder das Bußgeld zahlen noch seinen Führerschein abgeben.
Wie die Aussichten in einem Prozeß stehen, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Sie suchen ein spezielles Urteil, weil Sie beim Autokauf übers Ohr gehauen wurden? Weil die Ampel zu schnell auf Rot sprang? Weil die Versicherung nicht zahlen will? Dann stöbern Sie doch mal in unserer Urteilsdatenbank nach dem passenden Aktenzeichen!
Drei Monate sind eine kurze Zeit. Besonders dann, wenn der Beschuldigte in dieser Frist nicht erreicht werden kann. Das ist dann Pech für die Bußgeldstelle, berichten die Verkehrsanwälte. Dabei hatte die Behörde eigentlich alles richtig gemacht. Begonnen hatte es mit einer Tempokontrolle. Erwischt worden war ein Autofahrer mit 81 statt erlaubter 50 Stundenkilometer in einer Ortschaft. Klarer Fall im Bußgeldkatalog: 100 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot.
Der Bußgeldbescheid ging an die Meldeadresse des Täters. Weil der aber schon länger in einer neuen Wohnung lebte, übergab der Postbote das amtliche Schreiben an den Vater des Fahrers. Genau das rügte der Verteidiger: Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß in der aktuellen Wohnung zugestellt worden. Mittlerweile sei die Tat verjährt.
Stimmt, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 1 Ss 341/2004). Die Übergabe an den Vater sei keine "wirksame Ersatzzustellung". Der Postbote hätte durch "einfaches Nachfragen" den Wohnsitz herausfinden und den Bescheid korrekt zustellen können. Als Konsequenz sei der Bescheid deshalb unwirksam. Weil keine weitere Ermittlungshandlung in der Drei-Monatsfrist erfolgt sei, gelte die Verfolgungsverjährung. Der Beschuldigte mußte weder das Bußgeld zahlen noch seinen Führerschein abgeben.
Wie die Aussichten in einem Prozeß stehen, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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