Bis ins Strafgesetzbuch (StGB) hat es die Straßenbahn geschafft. Dort regelt Paragraph 315d, daß auf Schienenbahnen die Vorschriften des Straßenverkehrs anzuwenden sind. Und was findet man dort? Den wichtigen Paragraphen 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Fahrzeuge, die in Längsrichtung, also neben der Straßenbahn fahren, müssen die Bahn soweit wie möglich durchfahren lassen – ein faktisches Dauer-Vorfahrtsrecht der Bahn.

Wer sich nicht dran hält, trägt die teuren Konsequenzen. Wie in einem Fall aus Berlin, von dem die Verkehrsanwälte berichten: Ein Autofahrer wollte nach links abbiegen und mußte deshalb über die Schienen fahren. Dort blieb er wegen Gegenverkehrs stehen, obwohl sich eine Straßenbahn näherte – und ihn rammte, als er die Gleise nicht rechtzeitig räumte. Der Autofahrer ist schuld, sagte die Bahn. Die Bahn ist schuld, sagte der Autofahrer und wollte Schadenersatz. Schließlich sei die Betriebsgefahr der Bahn höher als die des Autos.

Theoretisch richtig, aber nicht praktisch ausreichend für das Berliner Kammergericht (Az. 12 U 182/2002). Zwar sei die Betriebsgefahr der Bahn in der Tat größer, weil das Schienenfahrzeug schwerer und damit der Bremsweg länger sei. Aber genau das müsse der Autofahrer berücksichtigen. Er trage eine Mitverantwortung und dürfe nur dann auf die Gleise fahren, wenn sich keine Straßenbahn nähere. Dies war aber hier der Fall. Weil die Bahn aber quasi rechthaberisch in das wartende Auto gefahren war, urteilten die Richter in diesem Fall salomonisch und teilten den Schaden auf.

Gerade in strittigen Fällen der Teil- oder Mitschuld sollte ein Anwalt um Rat gefragt werden. Nur so lassen sich die Chancen in einem Prozeß wahren. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.

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