Urteil der Woche
Unaufmerksam fahren "erlaubt"

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Wer während der Fahrt das Autoradio bedient und deswegen einen Unfall baut, handelt nicht automatisch grob fahrlässig.
Wer kennt das nicht: Kurz mal während der Fahrt einen anderen Sender einstellen oder die Lautstärke verändern – und für ein paar Sekunden gilt die Aufmerksamkeit nicht mehr dem Verkehr, sondern dem Radio. Die kurze Ablenkung reicht, um ein plötzlich auftretendes Hindernis auf der Straße erst spät zu registrieren. Im besten Fall kommt man mit einem Schrecken davon. Manchmal reicht die Reaktionszeit aber einfach nicht aus – und es kracht.
Genau das war in dem Fall passiert, von dem die Verkehrsanwälte berichten: Ein Mann war während der Suche nach dem passenden Sender auf eine Verkehrsinsel aufgefahren, die sich in der Straßenmitte befand. Seine Kasko-Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Grund: Es läge eine grobe Unachtsamkeit des Versicherten vor.
Das OLG Nürnberg (Az. 8 U 4033/04) war anderer Meinung und gab dem klagenden Autofahrer Recht: Eine vorübergehende Unaufmerksamkeit – wie beispielsweise die kurzfristige Ablenkung durch das Bedienen des Radios – könne nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ansonsten würde die Vollkasko-Versicherung ihren Sinn und Zweck verlieren, hieß es in dem Urteil vom 25. April 2005. Es habe sich hier um einen fahrlässig begangenen Fahrfehler gehandelt, wie er nahezu alltäglich vorkomme. Für eine gesteigerte Gefahrenlage, in der das Bedienen des Autoradios als unverständliche Sorglosigkeit anzusehen wäre, gebe es keine Anhaltspunkte. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt sei damit nicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden.
Wie die Aussichten in einem Prozeß stehen, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Sie suchen ein spezielles Urteil, weil Sie beim Autokauf übers Ohr gehauen wurden? Weil die Ampel zu schnell auf Rot sprang? Weil die Versicherung nicht zahlen will? Mehr dazu in der Urteilsdatenbank.
Genau das war in dem Fall passiert, von dem die Verkehrsanwälte berichten: Ein Mann war während der Suche nach dem passenden Sender auf eine Verkehrsinsel aufgefahren, die sich in der Straßenmitte befand. Seine Kasko-Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Grund: Es läge eine grobe Unachtsamkeit des Versicherten vor.
Das OLG Nürnberg (Az. 8 U 4033/04) war anderer Meinung und gab dem klagenden Autofahrer Recht: Eine vorübergehende Unaufmerksamkeit – wie beispielsweise die kurzfristige Ablenkung durch das Bedienen des Radios – könne nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ansonsten würde die Vollkasko-Versicherung ihren Sinn und Zweck verlieren, hieß es in dem Urteil vom 25. April 2005. Es habe sich hier um einen fahrlässig begangenen Fahrfehler gehandelt, wie er nahezu alltäglich vorkomme. Für eine gesteigerte Gefahrenlage, in der das Bedienen des Autoradios als unverständliche Sorglosigkeit anzusehen wäre, gebe es keine Anhaltspunkte. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt sei damit nicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden.
Wie die Aussichten in einem Prozeß stehen, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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