Urteil der Woche
Gericht gibt schlechtes Bild ab

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Wer auf dem Foto aus einem "Starenkasten" schlecht zu erkennen ist, hat gute Chancen, aus dem Verfahren ungeschoren herauszukommen.
Geht es um die Identifizierung vermeintlicher Raser, stellen die Oberlandesgerichte strenge Anforderungen an die Beweisführung des erkennenden Gerichts. Dies zeigt ein von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilter Beschluß des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. 2 Ss OWi 274/05) vom 13. Mai 2005.
Die OLG-Richter hatten über die Rechtsbeschwerde eines Mannes zu entscheiden, der auf Grund eines relativ undeutlichen Fahrerfotos zu 150 Euro Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte Vergleichsfotos zu Hilfe genommen und anhand von Charakteristika wie einem Oberlippen- und Kinnbart den Betroffenen für überführt gehalten.
Dieser Einschätzung folgte das Gericht nicht. Es bemängelte, das Lichtbild sei insgesamt unscharf und so kontrastarm, daß weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am Steuer sitzenden Person hinreichend deutlich zu erkennen seien. Zudem sei eine Gesichtspartie durch den Rückspiegel verdeckt gewesen.
Der Senat fand es zum Teil "unerklärlich", wie die erste Instanz zu ihren Rückschlüssen gekommen war. Die beschriebenen Gesichtsmerkmale hätten jedenfalls nur wenig Aussagekraft in bezug auf den Betroffenen gehabt. Da drei wesentliche Erkennungsmerkmale bei kritischer Betrachtung wegfielen, maß das OLG den restlichen Umständen kein Gewicht mehr bei und sprach den Autofahrer frei.
Wie die Aussichten in einem Prozeß stehen, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
Sie suchen ein spezielles Urteil, weil Sie beim Autokauf übers Ohr gehauen wurden? Weil die Ampel zu schnell auf Rot sprang? Weil die Versicherung nicht zahlen will? Mehr dazu in der Urteilsdatenbank von autobild.de.
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Dieser Einschätzung folgte das Gericht nicht. Es bemängelte, das Lichtbild sei insgesamt unscharf und so kontrastarm, daß weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am Steuer sitzenden Person hinreichend deutlich zu erkennen seien. Zudem sei eine Gesichtspartie durch den Rückspiegel verdeckt gewesen.
Der Senat fand es zum Teil "unerklärlich", wie die erste Instanz zu ihren Rückschlüssen gekommen war. Die beschriebenen Gesichtsmerkmale hätten jedenfalls nur wenig Aussagekraft in bezug auf den Betroffenen gehabt. Da drei wesentliche Erkennungsmerkmale bei kritischer Betrachtung wegfielen, maß das OLG den restlichen Umständen kein Gewicht mehr bei und sprach den Autofahrer frei.
Wie die Aussichten in einem Prozeß stehen, kann im Einzelfall nur ein Rechtsanwalt beurteilen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich bundeseinheitlich unter der Telefonnummer 01805/ 18 18 05 (12 Cent/Minute) Verkehrsrechts-Anwälte nennen oder mit einem Rechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen. Oder man sucht im Internet.
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