Nicht jeder Alkohol-Exzeß berechtigt die Behörden zur berühmt-berüchtigten Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat entschieden, daß es zur Rechtfertigung eines Idiotentests "konkrete Hinweise dafür geben muß, daß der Führerscheininhaber Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht sicher voneinander trennen kann", berichten die Verkehrsanwälte (Beschluß vom 9. März 2005, Az. Au 3 S 05.167).

Auch wenn das Auto im Suff nicht angerührt wurde, dürfen die Behörden die grundsätzliche Fahrtauglichkeit anzweifeln. Immerhin besteht die Möglichkeit, daß der Führerscheininhaber Alkoholiker ist. Im Beispielfall war eine Ehekrise der Auslöser für den den Rausch der Betroffenen – sie mußte sogar ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die Frau zeigte kaum Ausfallerscheinungen, weshalb die Behörde regelmäßigen Alkoholmißbrauch vermutete. Wenn sie nicht zur MPU komme, werde ihr der Führerschein entzogen, drohte das Amt. Es kam wie es kommen mußte: Die Frau weigerte sich – kurz darauf war sie ihren Lappen los.

Das Gericht erklärte diese Maßnahme nun aber für rechtswidrig: Es gebe keine Hinweise, daß die Frau Trinken und Fahren nicht auseinanderhalten könne, meinten die Richter. Sie sei weder Berufskraftfahrerin und damit in der Gefahr eines "Dauerkonflikts zwischen Alkohol und Steuer", noch sei sie vorher einschlägig durch ein Alkohol-Delikt aufgefallen und dann rückfällig geworden. Vielmehr habe eine häusliche Konfliktsituation zu einer "emotionalen Ausnahmelage" geführt. Da eine Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr nie bestanden habe und die Betroffene ihre Alkoholproblematik überwunden habe, dürfe sie ihren Führerschein behalten.

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Von

Michael Voß