Wer Autoschlüssel und Papiere im Wagen zurückläßt, muß beim Diebstahl nicht unbedingt seinen Versicherungsschutz verlieren. Vorausgesetzt, der Langfinger konnte die Gegenstände vor dem Bruch nicht sehen. Das Oberlandesgericht Hamm schließt in diesem Fall eine "Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten des Autobesitzers und der späteren Entwendung" aus, berichten die Verkehrsanwälte (Urteil vom 11. März 2005, Az. 20 U 226/04).

Im konkreten Fall hatte sich die Versicherung eines Autobesitzers geweigert, Ersatz für den geklauten Wagen zu leisten. Das Zurücklassen von Papieren und Ersatzschlüssel sei grob fahrlässig gewesen und habe dem Täter den Entschluß zum Diebstahl leichtgemacht, lautete die Begründung. Damit waren die Richter allerdings nicht einverstanden. Es ginge hier nicht um "Fahrlässigkeit", da kein Zusammenhang zwischen dem Liegenlassen des Schlüssels und dem Diebstahl bestehe. Der Dieb könne die Gegenstände vorher gar nicht gesehen haben, da sie im Kofferraum lagen. Auch die Vermutung, er habe erst den Schlüssel gefunden und dann den Entschluß gefaßt, den Wagen zu klauen, fanden die Richter reichlich abwegig.

Bleibt noch die Frage nach der Wegfahrsperre: Die Versicherung wies darauf hin, das Auto könne doch nur mit dem Originalschlüssel gefahren werden. Das Gericht bestellte einen Sachverständigen – der war der Ansicht, das betroffene Modell könne "innerhalb von 20 Minuten aufgebrochen und ohne Originalschlüssel entwendet werden". Das reichte den Richtern schließlich aus, um dem Autobesitzer Recht zu geben.

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Von

Michael Voß