Urteil der Woche
Blau über Rot gerauscht

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Wer angeheitert eine rote Ampel überfährt, gehört bestraft – er muß aber nicht gleich den Lappen abgeben, entschied das Landgericht Berlin.
Auch wenn ein Autofahrer leicht alkoholisiert eine rote Ampel überfährt, kann ihm nicht automatisch eine "relative Fahruntüchtigkeit" vorgeworfen werden. Der Führerschein ist nach einem Urteil des Landgerichts Berlin also nicht unbedingt in Gefahr, berichten die Verkehrsanwälte (Az. 536 Qs 166/05).
Im vorliegenden Fall fuhr ein Autofahrer mit 0,70 Promille bei Rot über die Ampel. Daraufhin kassierte die Behörde den Führerschein mit der Begründung, der Fahrfehler in Kombination mit dem Alkoholwert lasse auf eine Fahruntüchtigkeit schließen – außerdem habe sich der Beschuldigte nach seinem Vergehen unfreundlich und unkooperativ Verhalten. Das ließ der Delinquent nicht auf sich sitzen und legte Beschwerde ein.
Das Landgericht hob schließlich die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Natürlich könne "Fahruntüchtigkeit" der Grund sein, wenn der Fahrer bei einem Alkoholspiegel unter den absoluten Grenzwerten auffällig wurde. Aber: Auch nüchterne Autofahrer würden häufig an einer roten Ampel geblitzt, so daß nicht automatisch auf einen alkoholbedingten Fahrfehler geschlossen werden dürfe. Auch das unkooperative Verhalten des Beschuldigten sei keine alkoholtypische Auffälligkeit. Fazit des Richters: Der Rot-Fahrer durfte den Führerschein behalten, und die Landeskasse Berlin mußte für die Kosten des Verfahrens aufkommen.
Sie suchen ein spezielles Urteil, weil Sie beim Autokauf übers Ohr gehauen wurden? Weil die Ampel zu schnell auf Rot sprang? Weil die Versicherung nicht zahlen will? Mehr dazu in der Urteilsdatenbank von autobild.de.
Im vorliegenden Fall fuhr ein Autofahrer mit 0,70 Promille bei Rot über die Ampel. Daraufhin kassierte die Behörde den Führerschein mit der Begründung, der Fahrfehler in Kombination mit dem Alkoholwert lasse auf eine Fahruntüchtigkeit schließen – außerdem habe sich der Beschuldigte nach seinem Vergehen unfreundlich und unkooperativ Verhalten. Das ließ der Delinquent nicht auf sich sitzen und legte Beschwerde ein.
Das Landgericht hob schließlich die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Natürlich könne "Fahruntüchtigkeit" der Grund sein, wenn der Fahrer bei einem Alkoholspiegel unter den absoluten Grenzwerten auffällig wurde. Aber: Auch nüchterne Autofahrer würden häufig an einer roten Ampel geblitzt, so daß nicht automatisch auf einen alkoholbedingten Fahrfehler geschlossen werden dürfe. Auch das unkooperative Verhalten des Beschuldigten sei keine alkoholtypische Auffälligkeit. Fazit des Richters: Der Rot-Fahrer durfte den Führerschein behalten, und die Landeskasse Berlin mußte für die Kosten des Verfahrens aufkommen.
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