Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt war und erst nach mehreren Tagen feststellt, daß aus dem Fahrzeug Bargeld verschwunden ist, geht leer aus. Von einem entsprechenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln berichten die Verkehrsanwälte (Az. 6 U 139/04).

Im vorliegenden Fall wurde der Mann der Klägerin bei einem schweren Unfall verletzt. Verursacher war ein anderer – die Schuldfrage war also geklärt. Die Klägerin behauptete, daß ihr Ehemann zum Unfallzeitpunkt 42.000 Euro Bargeld mitgeführt habe, das nun verschwunden sei. Sie verlangte von der gegnerischen Versicherung Schadensersatz.

Nachdem ihr die erste Instanz noch Recht gegeben hatte, scheiterte die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Köln. Unstrittig sei zwar, daß der Ehemann das Geld mit sich geführt habe, es gebe jedoch keinen "Anscheinsbeweis" dafür, daß der Betrag ausgerechnet beim Unfall verloren gegangen sei. Der Verlust sei nämlich erst fünf Tage nach dem Crash bemerkt worden – zwischenzeitlich war der Mann im Krankenhaus und danach einige Tage zu Hause geblieben.

Der Diebstahl im Krankenhaus oder in der eigenen Wohnung liege als Schadensursache genau so nahe wie ein Verlust beim Unfallgeschehen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Fazit: Für die 42.000 Euro mußte die Versicherung keinen Ersatz leisten.

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Von

Michael Voß