Urteil der Woche
Einsatz für den Sachverstand

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Nach einem Unfall muß die Versicherung des Schuldigen die Kosten für einen Sachverständigen übernehmen – ob vereidigt oder nicht.
Ein Unfallgeschädigter muß keine Marktforschung bei der Auswahl eines Sachverständigen betreiben, berichten die Verkehrsanwälte. Die Gutachterkosten werden auch dann ersetzt, wenn der Experte nicht vereidigt ist, hat das Amtsgericht Dortmund am 31. August 2005 entschieden (Az. 104C 9702/04 SH).
Im vorliegenden Fall rammte ein Autofahrer beim Einparken ein anderes Fahrzeug. Dessen Halter beauftragte einen Sachverständigen, um den Schaden schätzen zu lassen – laut Gutachten rund 4000 Euro. Die Versicherung überwies aber nur einen Teil der Summe und verweigerte die Sachverständigenkosten in Höhe von 460 Euro mit der Begründung, das Gutachten sei falsch. Der Geschädigte verstand die Welt nicht mehr – und ging vor Gericht.
"Zum Schaden, der ersetzt werden muß, gehören auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens", entschied das Amtsgericht Dortmund. Dabei sei es egal, ob es sich um einen allgemein vereidigten Experten handelt – wer als Sachverständiger wirbt, sollte auch ein einwandfreies Gutachten erstellen können. Zumindest für den Kläger habe es keinen Anlaß gegeben, daran zu zweifeln. Wenn das Gericht einen zweiten Gutachter beauftragt, kann das zwar die Schadenssume drücken – doch die Kosten für den ersten Sachverständigen werden auf jeden Fall ersetzt.
Sie suchen ein spezielles Urteil, weil Sie beim Autokauf übers Ohr gehauen wurden? Weil die Ampel zu schnell auf Rot sprang? Weil die Versicherung nicht zahlen will? Mehr dazu in der Urteilsdatenbank von autobild.de.
Im vorliegenden Fall rammte ein Autofahrer beim Einparken ein anderes Fahrzeug. Dessen Halter beauftragte einen Sachverständigen, um den Schaden schätzen zu lassen – laut Gutachten rund 4000 Euro. Die Versicherung überwies aber nur einen Teil der Summe und verweigerte die Sachverständigenkosten in Höhe von 460 Euro mit der Begründung, das Gutachten sei falsch. Der Geschädigte verstand die Welt nicht mehr – und ging vor Gericht.
"Zum Schaden, der ersetzt werden muß, gehören auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens", entschied das Amtsgericht Dortmund. Dabei sei es egal, ob es sich um einen allgemein vereidigten Experten handelt – wer als Sachverständiger wirbt, sollte auch ein einwandfreies Gutachten erstellen können. Zumindest für den Kläger habe es keinen Anlaß gegeben, daran zu zweifeln. Wenn das Gericht einen zweiten Gutachter beauftragt, kann das zwar die Schadenssume drücken – doch die Kosten für den ersten Sachverständigen werden auf jeden Fall ersetzt.
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