Urteil der Woche
Grenzenlos klagen

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Nach einer EU-Richtlinie müssen deutsche Gerichte auch Klagen gegen ausländische Versicherungen annehmen.
Ein Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug – das kann gerade im Urlaub schon mal vorkommen. Beruhigend zu wissen: Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung Schwierigkeiten macht, darf trotzdem vor einem deutschen Gericht geklagt werden. Zumindest, solange der ausländisches Versicherer seinen Sitz innerhalb der EU hat, wissen die Verkehrsanwälte und berichten von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (12. September 2005, Az. 16 U 36/05).
Ein deutscher Autofahrer hatte in den Niederlanden einen Unfall mit einem Einheimischen. Zurück in Deutschland, verklagte er seinen Unfallgegner vor einem Amtsgericht – das allerdings wollte die Angelegenheit nicht durchgehen lassen. Begründung: Deutsche Gerichte seien in internationalen Fällen nicht zuständig. Das sah der Kläger nicht ein und ging eine Instanz weiter.
Die Richter des Amtsgerichts Köln waren tatsächlich anderer Meinung. Sie stellten klar, daß solche Klagen auch vor deutschen Gerichten zulässig sind. Der EU-Gesetzgeber habe nämlich im Mai 2005 eine Richtlinie erlassen, die eine Direktklage gegen einen ausländischen Versicherer am eigenen Wohnsitz ermöglicht – mit dem löblichen Hintergedanken, die schwächste Partei gegenüber dem Versicherer zu stärken. Dazu gehört natürlich auch ein Unfallopfer, das gerade bei einem Unfall im Ausland besonders schutzbedürftig sei.
Sie suchen ein spezielles Urteil, weil Sie beim Autokauf übers Ohr gehauen wurden? Weil die Ampel zu schnell auf Rot sprang? Weil die Versicherung nicht zahlen will? Mehr dazu in der Urteilsdatenbank von autobild.de.
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Die Richter des Amtsgerichts Köln waren tatsächlich anderer Meinung. Sie stellten klar, daß solche Klagen auch vor deutschen Gerichten zulässig sind. Der EU-Gesetzgeber habe nämlich im Mai 2005 eine Richtlinie erlassen, die eine Direktklage gegen einen ausländischen Versicherer am eigenen Wohnsitz ermöglicht – mit dem löblichen Hintergedanken, die schwächste Partei gegenüber dem Versicherer zu stärken. Dazu gehört natürlich auch ein Unfallopfer, das gerade bei einem Unfall im Ausland besonders schutzbedürftig sei.
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