Telefonieren während der Fahrt ist ohne Freisprechanlage verboten. Völlig klar. Wer das Handy aber nur in die Hand nimmt, um es woanders hinzulegen, handelt nicht ordnungswidrig, berichten die Verkehrsanwälte. Mit diesem Beschluß definierte das Oberlandesgericht Köln am 23. August 2005 einen kleinen, aber feinen Unterschied (Az. 83 Ss-Owi 19/05).

Den Anstoß brachte ein Autofahrer, der wegen "Benutzen eines Telefons während einer Autofahrt" 40 Euro zahlen und dazu einen Punkt in Flensburg kassieren sollte. Dagegen wehrte er sich mit der Begründung, er habe das Telefon lediglich vom linken Ablagefach auf die Mittelkonsole gelegt, da es "gerappelt" habe. Die erste Instanz blieb streng und wollte die Geldbuße nicht fallen lassen: Bei der Fahrt dürfe man sich nicht ablenken lassen, jegliches Benutzen des Handys sei ordnungswidrig.

Aber was heißt, bitte schön, "Benutzung"? Die Richter des Oberlandesgerichts machten sich an die längst notwendige Definition dieses Begriffs und stellten fest: Eine Benutzung sei "der echte Gebrauch der Funktionen des Handys", zum Beispiel das Telefonieren oder das Verschicken von SMS-Nachrichten. Wird das Telefon bloß an eine andere Stelle verfrachtet, hat die Straßenverkehrsordnung aber nichts dagegen.

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Von

Michael Voß