Urteil der Woche
Winterwäsche mit Wums

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Waschanlagen können im Winterbetrieb besonders tückisch sein – darauf müssen die Betreiber ausdrücklich hinweisen.
Wenn sich das Rolltor der Waschanlage bedrohlich auf die Motorhaube senkt, findet der Autofahrer das gar nicht witzig. Auf die Besonderheiten des Winterbetriebs muß er deshalb besonders deutlich hingewiesen werden, berichten die Verkehrsanwälte. Das Amtsgericht Eilenburg sprach einem geschädigten Autobesitzer in einem solchen Fall am 27. September 2005 Schadenersatz zu (Az. 7 C 0549/04).
Der Kläger fuhr in eine Waschanlage, als sich unerwartet das Rolltor in Bewegung setzte und das Auto demolierte. Im Sommer wäre das nicht passiert – dann bleibt das Tor generell geöffnet. In der kalten Jahreszeit allerdings schließt es sich nach jeder Wäsche, um die Anlage vor Frost zu schützen. Der Autobesitzer verlangte vom Betreiber Schadenersatz. Der allerdings wies darauf hin, daß doch im Tankstellenshop nebenan eine Bedienungsanleitung ausgelegen habe, die auf den Winterbetrieb hingewiesen hätte.
Das reichte dem Gericht aber nicht. Auf eine Änderung der Bedienungsregeln müssen sich die Kunden einstellen können, so die Begründung. Dazu gehöre auch ein Einfahrtstor, das sich nur im Winter nach jedem Kunden schließt. Der Betreiber hätte an der Einfahrt deutlich darauf hinweisen müssen – eine Bedienungsanleitung in der Tankstelle reiche nicht aus. Deshalb bekam der Autobesitzer recht, und der Waschanlagenbetreiber mußte den Schaden ersetzen.
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Das reichte dem Gericht aber nicht. Auf eine Änderung der Bedienungsregeln müssen sich die Kunden einstellen können, so die Begründung. Dazu gehöre auch ein Einfahrtstor, das sich nur im Winter nach jedem Kunden schließt. Der Betreiber hätte an der Einfahrt deutlich darauf hinweisen müssen – eine Bedienungsanleitung in der Tankstelle reiche nicht aus. Deshalb bekam der Autobesitzer recht, und der Waschanlagenbetreiber mußte den Schaden ersetzen.
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