(dpa/mas) Autokäufer dürfen Sachmängel an Gebrauchtwagen bis zu zwei Jahre nach dem Kauf geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof heute (29. April 2015) mit einem Urteil klargestellt – und eine entsprechende Klausel im Kaufvertragsformular des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) mit einer nur einjährigen Verjährungsklausel für Sachmängel für ungültig erklärt. Im aktuellen Fall hat der BGH entschieden, dass eine Autokäuferin die Kosten für die Beseitigung der Korrision ersetzt bekommt (Az.: VIII ZR 104/14). Die Frau hatte den Vorführwagen im Februar 2010 für 13.000 Euro gekauft und erst mehr als ein Jahr danach verdeckte Rostschäden am Kotflügel, an der Heckklappe und an den Türen festgestellt.
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BGH: Sachmängel haben zwei Jahre Verjährungsfrist

Während das Amtsgericht Waldshut-Tiengen ihr im Sommer 2013 Recht gab und den Autohändler zur Zahlung von etwa 2160 Euro verurteilte, entschied das Landgericht in der zweiten Instanz anders. In der dritten Instanz hat der BGH das Urteil des Amtsgerichts wieder hergestellt. Die Richter erklärten die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kaufvertrages für unwirksam. Die Regelung sei undurchsichtig, hieß es vom BGH. Ein "durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde" könne ihr nicht entnehmen, welche Fristen gälten. Der ZDK kündigte an, die (bislang noch nicht vorliegenden) Entscheidungsgründe des BGH auszuwerten und die Gebrauchtwagenkaufsbedingungen "insoweit anzupassen".