Urteil: Ebay-Angebot darf zurückgenommen werden
Kein Audi für 7,10 Euro

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Eine Online-Aktion darf nach falscher Mindestpreisangabe abgebrochen werden. Das urteilte jetzt das Oberlandesgericht Hamm.
(dpa/mas) Wer bei einer Online-Aktion versehentlich eine falsche oder gar keine Mindestpreisangabe macht, kann das Angebot zurückziehen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm geurteilt. Der volljährige Sohn des Beklagten aus Steinheim hatte auf dem Ebay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Wenige Minuten später brach er die Auktion ab, was die Bedingungen des Online-Auktionshauses Ebay im Falle eines Fehlers auch erlauben. Das Höchstgebot lag zu dem Zeitpunkt bei 7,10 Euro.
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Der Bieter pochte vor Gericht darauf, dass ein gültiger Kaufvertrag vorliege. Das wiesen die Richter in Hamm ebenso zurück wie zuvor das Landgericht Paderborn (Az.: 2 U 94/13, Urteil vom 4.11.2013). Das erste Ebay-Angebot des Verkäufers sei wirksam zurückgezogen worden, hieß es in der Mitteilung des Gerichts. Es stehe fest, dass dem Anbieter beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei. Dabei sei es unerheblich, ob er den Mindestpreis falsch eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein Fehler vor, der Widerruf sei darum berechtigt gewesen. Dafür spreche schon der geringe Zeitraum zwischen dem ersten Angebot und dem Widerruf, sagte OLG-Sprecher Christian Nubbemeyer.
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