Kommunen müssen für Schäden an Autos haften, die sie wegen Falschparkens abschleppen lassen. Dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge üben die von ihnen beauftragten Abschleppunternehmen ein ihnen "anvertrautes öffentliches Amt" aus, für das im Schadensfall die Amtshaftung gelte. Sie handelten in solchen Fällen "hoheitlich", urteilte der BGH. Die Stadt könne sich der Haftung nicht entziehen, auch wenn sie Abschleppaufträge durch privatrechtliche Verträge auf einen privaten Unternehmerübertrage, heißt es im Urteil des BGH (Az.: VI ZR 383/12).
Im konkreten Fall hatte ein Fach-Unternehmen in Mannheim im Auftrag der Stadt ein falsch geparktes Auto abgeschleppt und auf einem dafür vorgesehenen Parkplatz abgestellt. Der Besitzer des Auto behauptete danach, dass am Fahrzeug ein Schaden von 3400 Euro entstanden sei und verklagte die Abschleppfirma auf Schadensersatz. Die Kosten für den Schaden müsse jedoch die Stadt übernehmen, urteilte der BGH, denn die Stadt müsse im Rahmen der Amtshaftung für "etwaiges Fehlverhalten" des Abschleppers haften.

Von

Stephan Bähnisch