Ein Urteil mit Signalwirkung für Millionen Autofahrer: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Betreiber von Autowaschanlagen für Schäden an serienmäßig ausgestatteten Fahrzeugen haften – auch dann, wenn entsprechende Haftungsausschlüsse in AGB oder auf Schildern stehen. Die Richter drehten damit die bisherige Beweislastverteilung zulasten der Kunden um.
Konkret bedeutet das: Wenn ein Fahrzeug durch eine ordnungsgemäß arbeitende Waschanlage beschädigt wird – etwa durch abgerissene Antennen oder Spoiler –, liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Betreiber. Voraussetzung: Die beschädigten Fahrzeugteile sind serienmäßig und fachgerecht montiert.



SUV-Fahrer bekommt Schadenersatz

So geschehen im verhandelten Fall: Ein SUV-Fahrer verlangte nach einem abgerissenen Heckspoiler rund 3200 Euro Schadenersatz. Der Betreiber verweigerte die Zahlung, der Fall ging bis zum BGH – mit klarem Ergebnis: Der Betreiber muss zahlen.
Wenn serienmäßig ausgestattete Fahrzeuge in der Waschanlage beschädigt werden, haftet der Betreiber.
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Begründung der Richter: Wer eine Waschanlage betreibt, schafft eine Gefahrenquelle und trägt die Verantwortung, dass marktübliche Fahrzeuge mit Standardausstattung dabei keinen Schaden nehmen. Auch der Hinweis auf Haftungsausschlüsse entbindet den Betreiber nicht von seiner Verantwortung.
Damit erhalten Kunden künftig deutlich mehr Rückhalt bei Schadenersatzforderungen nach einer missglückten Autowäsche.
Wichtig für Autofahrer: Der ADAC rät, vor dem Waschgang zu prüfen, ob eventuell nachgerüstete Teile am Auto montiert sind. Denn bei nicht serienmäßigen Anbauteilen kann die Haftung entfallen. Wer auf Nummer sicher gehen will, fragt beim Betreiber vorher nach.
Ein starkes Urteil für alle Autofahrer – und ein klares Signal an Waschanlagen-Betreiber, ihre Technik regelmäßig zu prüfen und Kundenfahrzeuge bestmöglich zu schützen.