Das Hin und Her über Recht und Unrecht von Führerschein-Tourismus geht in die nächste Runde: Die
Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union muss in Deutschland grundsätzlich anerkannt werden. Dies gelte auch, wenn der Inhaber im EU-Ausland nur einen Scheinwohnsitz habe, entschied nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Das Gericht berief sich auf die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die eine gegenseitige Anerkennung der von den EU-Staaten ausgestellten Führerschein ohne jede Einschränkung vorsieht. Das Gericht gab damit einem Kläger Recht, dem in Deutschland zweimal der Führerschein wegen Alkohols am Steuer entzogen worden war. Über eine Firma in Berlin bekam der Mann eine polnische Fahrerlaubnis, in dem als Wohnsitz Stettin eingetragen ist. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde entzog ihm diesen Führerschein.
Das Verwaltungsgericht folgte in erster Instanz noch der Straßenverkehrsbehörde – das OVG gab jetzt allerdings der Berufung des Klägers statt. Damit bekommt er seinen polnischen Führerschein wieder. Allein der Ausstellerstaat könne die Fahrerlaubnis entziehen, falls sich nachträglich herausstelle, dass sie zu Unrecht erteilt worden sei, urteilten die Richter. Der Heimatstaat könne den Führerschein nur einziehen, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus amtlichen Äußerungen des Ausstellerstaates ergebe, dass der Inhaber keinen Wohnsitz in dem EU-Mitgliedsstaat gehabt habe (Az.: 10 A 10851/08.OVG).