Dichtes Auffahren könnte ab sofort häufiger bestraft werden: Wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat, reicht es bereits, wenn ein Abstandssünder nur einmal kurz zu dicht auffährt. Eine Mindestmessstrecke ist nach Meinung der Richter nicht erforderlich.
Die wichtigsten Urteile für Autofahrer
Geklagt hatte ein 21-Jähriger, der mit 124 km/h auf der A2 bei Bielefeld unterwegs war und statt der erforderlichen 62 Meter nach Polizeimessung nur 17 Meter Abstand gehalten hatte. Der Autofahrer hatte argumentiert, dass eine Abstandsunterschreitung nur dann geahndet werden könne, wenn sie über mindestens drei Sekunden oder mindestens 140 Meter belegt sei. Da sein Auto aber auf der Videoaufnahme der Polizei zeitweise von dem vor ihm fahrenden Auto verdeckt war, könne der Verstoß nicht geahndet werden. Das sahen die Richter anders: Ein einmaliges zu dichtes Auffahren reiche aus. Der 21-Jährige wurde mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot bestraft.
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Keine Verkehrswidrigkeit ist es aber, wenn der Abstand deshalb zu gering wird, weil der Vorausfahrende plötzlich bremst oder ein Auto aus einer anderen Fahrspur einfädelt, und wenn der Abstand dann schnellstmöglich wieder vergrößert wird.

Von

Maike Schade