Verdeckte Schilder und Ampeln
Vorsicht, grüne Welle!

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Unfallursache zugewachsene Verkehrszeichen - und wer haftet für den Schaden?
Verkehrszeichen haben immer Recht
Eigentlich ist es ja schön: Alles grün, die Pflanzen wuchern wie im Urwald. Und auch vor Verkehrszeichen oder Ampeln macht die grüne Pracht nicht Halt. Wo sonst Heckenscheren der Straßenverkehrsämter zurückstutzen, was die Blätter verdecken, darf die Vegetation dieses Jahr offensichtlich ungehindert weiterwachsen. Ebbe in den Kassen - da muss das üppige Grünzeug eben noch etwas warten. Mit weit reichenden Folgen ...
Wer ein gut sichtbares Verkehrszeichen - und eine Ampel gehört dazu - übersieht oder absichtlich ignoriert, der zahlt und kassiert Punkte: Ein Unfall mit Sachschaden an einer roten Ampel kostet bis 400 Mark plus vier Zähler in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Beim Überfahren eines Stop-Schilds sind es 100 Mark und drei Punkte.
Und nun wird es spannend: Wie sieht das Ganze denn aus, wenn Blätter das Verkehrsschild oder die Ampel verdeckten? Dann sind Sie aus dem Schneider. Theoretisch zumindest. Denn in solchen Fällen muss die zuständige Gemeinde für den Schaden aufkommen. Geldbuße, Punkte und Führerschein-Entzug - Fehlanzeige.
In der Praxis hat die Sache jedoch einen Haken: Sie müssen beweisen, dass das Verkehrszeichen nicht sichtbar war. Und das geht am besten mit einem Foto. Haben Sie keinen Apparat zur Hand, suchen Sie sich einen Zeugen. Und was ist, wenn ein Gerüst oder Lkw vor dem Verkehrszeichen steht? Im Prinzip siehe oben. Lkw-Halter und Gerüstbauer müssen zahlen. Nur wird die Beweisführung viel schwieriger. Deshalb bleibt dem Autofahrer in letzter Konsequenz nur eines: ganz genau hingucken.
Wer ein gut sichtbares Verkehrszeichen - und eine Ampel gehört dazu - übersieht oder absichtlich ignoriert, der zahlt und kassiert Punkte: Ein Unfall mit Sachschaden an einer roten Ampel kostet bis 400 Mark plus vier Zähler in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Beim Überfahren eines Stop-Schilds sind es 100 Mark und drei Punkte.
Und nun wird es spannend: Wie sieht das Ganze denn aus, wenn Blätter das Verkehrsschild oder die Ampel verdeckten? Dann sind Sie aus dem Schneider. Theoretisch zumindest. Denn in solchen Fällen muss die zuständige Gemeinde für den Schaden aufkommen. Geldbuße, Punkte und Führerschein-Entzug - Fehlanzeige.
In der Praxis hat die Sache jedoch einen Haken: Sie müssen beweisen, dass das Verkehrszeichen nicht sichtbar war. Und das geht am besten mit einem Foto. Haben Sie keinen Apparat zur Hand, suchen Sie sich einen Zeugen. Und was ist, wenn ein Gerüst oder Lkw vor dem Verkehrszeichen steht? Im Prinzip siehe oben. Lkw-Halter und Gerüstbauer müssen zahlen. Nur wird die Beweisführung viel schwieriger. Deshalb bleibt dem Autofahrer in letzter Konsequenz nur eines: ganz genau hingucken.
Rat vom Rechtsexperten
AUTO-BILD-Rechtsexperte Rolf-Peter Rocke "Verkehrsschilder und Ampeln gelten nur, wenn Sie zu erkennen sind. Werden sie durch Büsche oder Äste verdeckt, haben sie keine Wirkung. Kommt es deswegen zum Unfall, haftet die Straßen-verkehrsbehörde. Sie muss dafür sorgen, dass die Verkehrsschilder rechtzeitig frei geschnitten werden (OLG Koblenz, Az. 12 U 1121/97).
Unwirksam sind auch unkenntlich gewordene Verkehrszeichen, die beim Fahren mit beiläufigem Blick nicht rechtzeitig erfasst werden können, etwa durch Rost oder Schnee. Das gilt jedoch nicht bei verschneiten Vorfahrts- oder Stop-Schildern, die schon an ihrer Form zu erkennen sind.
Verkehrszeichen müssen immer am rechten Fahrstreifen angebracht werden. Oft werden sie dort von rechts fahrenden Lkw verdeckt. Verstößt auf einer mehrspurigen Straße ein ahnungsloser Linksfahrer dadurch gegen ein Tempolimit oder Überholverbot, kann er gleichwohl nicht belangt werden (OLG Hamm, Az. 3 Ss OWi 710/77)."
Unwirksam sind auch unkenntlich gewordene Verkehrszeichen, die beim Fahren mit beiläufigem Blick nicht rechtzeitig erfasst werden können, etwa durch Rost oder Schnee. Das gilt jedoch nicht bei verschneiten Vorfahrts- oder Stop-Schildern, die schon an ihrer Form zu erkennen sind.
Verkehrszeichen müssen immer am rechten Fahrstreifen angebracht werden. Oft werden sie dort von rechts fahrenden Lkw verdeckt. Verstößt auf einer mehrspurigen Straße ein ahnungsloser Linksfahrer dadurch gegen ein Tempolimit oder Überholverbot, kann er gleichwohl nicht belangt werden (OLG Hamm, Az. 3 Ss OWi 710/77)."
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