Missachtet man als Autofahrer eine rote Ampel, kann das teuer werden. War die Ampel weniger als eine Sekunde lang rot, kostet das ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro. Zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg.
Es geht noch teurer: Werden anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, muss man 200 Euro zahlen. Kommt es zu einem Unfall, kostet es 240 Euro. Zwei Punkte in Flensburg gibt es in beiden Fällen obendrauf, dazu ein einmonatiges Fahrverbot. War die Ampel bei dem Verstoß länger als eine Sekunde lang rot, kostet das 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot sind inklusive. Mit Gefährdung werden 320 Euro, bei Sachbeschädigung gar 360 Euro fällig.
Aber: Es gibt auch Ausnahmen. Soll heißen: Es gibt Situationen, in denen man legal und ohne Folgen über eine rote Ampel fahren darf.

Wenn sich Einsatzfahrzeuge nähern

Erste Ausnahme: Einsatzfahrzeuge wollen vorbei. Ist die Polizei im Einsatz oder nähert sich ein Krankenwagen, muss man als Autofahrer Platz machen. Ist das nur möglich, wenn man eine rote Ampel und die Haltelinie überfährt, darf man das vorsichtig (!) machen. Anschließend sollte man aber entweder dort auf Grün warten oder hinter die Haltelinie zurück.
Bei diesem grünen Pfeil darf man auch bei Rot rechts abbiegen.
Bild: Frank Stange

Ausnahme zwei: Ein grüner Pfeil neben der Ampel. An einigen Ampeln befindet sich rechts an der Seite ein grüner Pfeil. Der bedeutet, dass man auch bei Rot rechts abbiegen darf. Allerdings gilt es vor dem Abbiegen, an der Haltelinie zu stoppen und auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten.

Wenn die Ampel defekt ist

Ausnahme Nummer drei: eine defekte Ampel. Sollte es tatsächlich passieren, dass eine Ampel nicht mehr von Rot zurückspringt, kann man nach einer entsprechenden Wartezeit weiterfahren. Gerichtsurteile legen nahe, dass eine Wartezeit zwischen drei und fünf Minuten angemessen ist.
Vierte Ausnahme: Als Teil einer Kolonne. Ist man Teil einer erlaubten Kolonne, darf man ebenfalls über Rot fahren, wenn das erste Auto es noch über Grün geschafft hat, denn eine Kolonne gilt verkehrsrechtlich als ein Fahrzeug. Eine Kolonne darf deshalb übrigens auch im Kreisverkehr, an Zebrastreifen und Kreuzungen zusammenbleiben.