Verkehrsrecht
Zu schnell auf dem Radweg?

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Stammtisch-Weisheiten zum Thema Führer-scheinentzug: Manche stimmen, manche nicht.
Volksweisheiten – und Wahrheiten
Stammtischweisheiten sind hartnäckig. Verständlich, denn was am runden Tisch diskutiert wird, bewegt die Menschen. Natürlich auch das Thema Führerscheinentzug, schließlich kennt fast jeder Autofahrer die Angst um seine Lizenz. "Den Schein kannst du auch verlieren, wenn du gar nicht am Steuer sitzt", heißt es etwa. "Pass also bloß auf, dass du mit deinem Rennrad nicht in einer Tempo-30-Zone geblitzt wirst, bei Rot über die Ampel düst oder betrunken radelst. Sonst bist du deinen Führerschein fix los."
Was ist dran? Etwas schon, wie meist bei Volksweisheiten. Zu rasantes Radeln auf Straße oder Radweg wird zwar nicht geahndet – es sei denn, der Radler verursacht einen Unfall. Anders als beim Auto setzt es auch kein Fahrverbot, wenn ein Fahrradfahrer bei Rot über die Kreuzung düst – aber einen Punkt in Flensburg kann er sich dafür immerhin einhandeln.
Doch beim Thema Promille am Lenker verstehen Behörden und Gerichte keinen Spaß: 1,6 Promille lautet die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigtkeit auf dem Rad – mit Folgen für den Führerschein. So forderte etwa die Stadt Karlsruhe einen Mann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest") auf, der mit 1,68 Promille aufgefallen war. Als der sich weigerte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm den Führerschein.
Was ist dran? Etwas schon, wie meist bei Volksweisheiten. Zu rasantes Radeln auf Straße oder Radweg wird zwar nicht geahndet – es sei denn, der Radler verursacht einen Unfall. Anders als beim Auto setzt es auch kein Fahrverbot, wenn ein Fahrradfahrer bei Rot über die Kreuzung düst – aber einen Punkt in Flensburg kann er sich dafür immerhin einhandeln.
Doch beim Thema Promille am Lenker verstehen Behörden und Gerichte keinen Spaß: 1,6 Promille lautet die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigtkeit auf dem Rad – mit Folgen für den Führerschein. So forderte etwa die Stadt Karlsruhe einen Mann zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, "Idiotentest") auf, der mit 1,68 Promille aufgefallen war. Als der sich weigerte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm den Führerschein.
Alkohol und Drogen sind K.O.-Kriterien
Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe abgewiesen. Begründung: Wegen der Verweigerung des Klägers dürfe die Behörde "auf seine Nichteignung für den Straßenverkehr schließen" (Az. 12 K 436/02). Das ist der Punkt. Denn Paragraf 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie Paragraf 46 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) besagen: "Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen." Eindeutig.
Zweifel an dieser Eignung müssen nicht einmal bei der Teilnahme am Straßenverkehr entstehen. So entzog der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einer Frau den Schein, die nachts volltrunken in einer Bar aufgefallen war. Auch sie weigerte sich, die angeordnete MPU zu absolvieren. Befund der Richter: Bei dieser Fahrerin sei der "verantwortliche Umgang mit Alkohol" anzuzweifeln (Az. 10 S 2032/00).
Ähnlich verfahren wird auch beim Thema Drogen – bei jungen Autofahrern nach dem Alkohol Problem Nummer zwei. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Juli 2002 entschieden, dass "gelegentlicher" Konsum von Cannabisprodukten – und nur auf diese bezieht sich die Entscheidung – außerhalb des Straßenverkehrs kein Grund mehr sein darf, einen Führerscheinbesitzer zu Drogentests vorzuladen oder ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (Az. 1 BvR 2062/96).
Das gilt aber laut Gericht nicht, "wenn über den bloßen Besitz von Cannabis hinaus konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür ermittelt worden sind, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist". Und für einen solchen Verdacht reicht bereits aus, wenn der Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle zwar klar angetroffen wird – sich im Aschenbecher seines Autos aber Spuren von Joints finden.
Zweifel an dieser Eignung müssen nicht einmal bei der Teilnahme am Straßenverkehr entstehen. So entzog der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einer Frau den Schein, die nachts volltrunken in einer Bar aufgefallen war. Auch sie weigerte sich, die angeordnete MPU zu absolvieren. Befund der Richter: Bei dieser Fahrerin sei der "verantwortliche Umgang mit Alkohol" anzuzweifeln (Az. 10 S 2032/00).
Ähnlich verfahren wird auch beim Thema Drogen – bei jungen Autofahrern nach dem Alkohol Problem Nummer zwei. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Juli 2002 entschieden, dass "gelegentlicher" Konsum von Cannabisprodukten – und nur auf diese bezieht sich die Entscheidung – außerhalb des Straßenverkehrs kein Grund mehr sein darf, einen Führerscheinbesitzer zu Drogentests vorzuladen oder ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen (Az. 1 BvR 2062/96).
Das gilt aber laut Gericht nicht, "wenn über den bloßen Besitz von Cannabis hinaus konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür ermittelt worden sind, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist". Und für einen solchen Verdacht reicht bereits aus, wenn der Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle zwar klar angetroffen wird – sich im Aschenbecher seines Autos aber Spuren von Joints finden.
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