Es gibt nicht wenige Menschen, die meinen, die Behörden bei der Ermittlung von Falschparkern unterstützen zu müssen. Gerne werden dafür Fotos von denjenigen geschossen, die im Halteverbot stehen und gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
Doch darf man überhaupt diese Bilder machen und dann auch noch weitergeben? Immerhin ist es bekannt, dass in Deutschland normalerweise strenge Datenschutzbestimmungen gelten.

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Ob es erlaubt ist, dass im Rahmen einer Anzeige Fotos von Falschparkern an die Polizei geschickt werden, hat in der Vergangenheit bereits das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden: zugunsten der "Helfer". Bilder zu machen und an die Behörden zu schicken, sei eine rechtmäßige Datenverarbeitung.

Liegt öffentliches Interesse vor?

Denn laut Artikel 6 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person gemacht werden, wenn dies "für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt", erforderlich ist.
Umstritten ist es aber, ob eine Weitergabe von Falschparkern an die Behörden durch Privatpersonen im öffentlichen Interesse liegt. Das Urteil des Gerichts in Ansbach ist nicht höchstrichterlich, liefert aber einen Hinweis, wie das Ganze juristisch betrachtet wird.
In dem Fall, bei dem zwei Verfahren zusammengelegt wurden, erklärte das Gericht die Weitergabe von Bildern durch zwei Männer an die Polizei für zulässig. Sie hatten Parkverstöße auf Geh- und Radwegen nicht nur angezeigt, sondern auch Fotos mitgeschickt.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte die Männer deshalb ursprünglich verwarnt, mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 Euro belegt. Gegen die Strafen hatten beide geklagt.
Konkret ging es im Streitfall um die Frage, ob die Männer direkt von den Parkverstößen betroffen sein mussten, um diese melden zu dürfen, und ob eine telefonische oder schriftliche Mitteilung mit Angabe des Autokennzeichens ausreichend gewesen wäre.

Polizei hat um Fotos gebeten

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht verwies darauf, dass auf den angefertigten Fotos oft nicht nur die betroffenen Fahrzeuge, sondern auch andere Autos mit sichtbaren Kennzeichen sowie unbeteiligte Personen erkennbar seien.
Die Kläger hielten dem entgegen, dass die Polizei sie dazu angehalten habe, die Parksituation möglichst detailliert mit Fotos festzuhalten, um Verstöße beweissicher zu dokumentieren. Zudem erleichtere die visuelle Erfassung die Nachverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erheblich, argumentierten sie.