Dieser Fall ist äußerst kurios! Er beweist aber, wie seltsam das Verkehrsrecht in Deutschland sein kann.
Dass eine Autofahrerin aus Ladenburg (Baden-Württemberg) ein Verwarngeld von 30 Euro bezahlen muss, ist noch nicht ungewöhnlich. Sie war innerhalb der geschlossenen Ortschaft in einem verkehrsberuhigten Bereich zu schnell unterwegs. Von daher erscheint das Bußgeld berechtigt.
Das Verrückte dabei: Sie wurde mit elf km/h geblitzt. Und war damit exakt einen km/h zu schnell. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug demnach 10 km/h (Schrittgeschwindigkeit).
"Bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 10 km/h war nach dem Abzug der Toleranz 11 km/h gemessen worden. Das behauptet zumindest die zuständige Bußgeldstelle. In der Regel gilt bei bis zu 100 km/h Geschwindigkeit ein Toleranzabzug von 3 km/h. Bei Geschwindigkeiten darüber werden drei Prozent abgezogen“, erklärt Verkehrsrechts-Anwalt Tom Louven von geblitzt.de der Bild.
Eine Krux dabei: Es ist im Verkehrsrecht nicht exakt festgelegt, was Schrittgeschwindigkeit denn tatsächlich bedeutet. Die Rechtslage ist dementsprechend schwammig und wird auch unterschiedlich ausgelegt.
"Über die exakte Definition von Schrittgeschwindigkeit in Form einer Geschwindigkeitsangabe herrscht nicht immer Konsens, wie diverse Gerichtsurteile beweisen“, bestätigt Louven.
Orientiert man sich bei der Schrittgeschwindigkeit am Schritttempo von Fußgängern, würde das ein Maximaltempo für Autofahrer in verkehrsberuhigten Bereichen zwischen 4 und 7 km/h ergeben.
Die Urteile rund um Schrittgeschwindigkeit zeigen aber, dass die Gerichte das tatsächlich unterschiedlich bewerten. Das Oberlandesgericht Hamm (Nordrhein-Westfalen) urteilte im Jahr 2010 (Az.: I-6 U 222/09), dass Schrittgeschwindigkeit ein Tempo von 10 km/h bedeutet.
Louven: "Das Amtsgericht Leipzig ging noch einen Schritt weiter und erkannte in einem 2005 gefällten Urteil sogar noch eine Geschwindigkeit von 15 km/h als Schrittgeschwindigkeit an." (Az.: 215 OWi 500 Js 83213/04).