Werbung verspricht viel

Hochglanzpapier, schöne Menschen, elegant geformtes Metall vor berauschender Kulisse: Autoprospekte verkaufen Träume und versprechen deshalb viel. Doch nicht immer werden diese himmlischen Zusagen auf Erden erfüllt. Nach dem Motto "Versprechen kann sich jeder" schluckt das Auto statt acht plötzlich 13 Liter, entpuppt sich die "dynamische 120-PS-Maschine" als eher lahme Ente. Doch was tun, wenn im Prospekt ein Sportwagen angepriesen, stattdessen aber ein Trecker geliefert wurde?

Grundsätzlich sind Abweichungen von Prospektangaben in gewissen Grenzen erlaubt. Werden sie überschritten, hat der Kunde ein Recht auf Entschädigung oder Wandlung. Er muss jedoch beweisen, dass der Neuwagen mehr schluckt, als in der Hochglanz-Broschüre versprochen. Das ist nicht leicht. Das Gefühl, man habe eine Schnecke gekauft, reicht nicht. Aber auch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch ist kein Beweis.

Nur neutrale Gutachten zählen

Nur das Gutachten eines neutralen Kfz-Sachverständigen hilft (Kfz-Meister, TÜV oder DEKRA). Er misst Verbrauch und Leistung des Autos auf einem Rollenprüfstand. So sind die Werte mit denen des Herstellers vergleichbar. Die testen ihre Motoren regelmäßig auf Leistungsprüfständen, simulieren dabei Karosserieform, Zuladung, Zahl der Fahrgäste, Straßentyp und -art, sogar das Wetter am Computer. Daraus wird dann die Zahl für den Prospekt: ein klinisch ermittelter Durchschnittsverbrauch aus Stadtzyklus, Tempo 90 und Tempo 120. Den erreicht jedoch fast kein Autofahrer. Auch bei fehlender Serienausstattung oder zu hohen Fahrgeräuschen kann das Fahrzeug zurückgegeben werden.

Wer allein der Werbung traut und enttäuscht wird, hat keine Chance. Eine Frau hatte einen Wagen nur wegen der "erstklassigen Geräuschdämmung" gekauft und hielt es für zu laut. Ihr schrieb das Oberlandesgericht Nürnberg (4 U 3825/97) ins Fahrtenbuch: Das ist Werbung und nicht rechtsverbindlich. Hochglanzpapier ist eben geduldig.

Rat vom Rechtsexperten

AUTO-BILD-Rechtsexperte Rolf-Peter Rocke: "Den meisten Ärger gibt es bei fehlerhaften Angaben zu Leistung, Höchstgeschwindigkeit und Spritverbrauch. Das Oberlandesgericht Schleswig (Az. 2 U 115/80) hat ein Fahrzeug als fehlerhaft bezeichnet, das statt der im Prospekt zugesagten 66 kW nur 62,5 kW leistete und dessen Höchstgeschwindigkeit statt der versprochenen 155 km/h nur 148 km/h betrug.

Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass erst ein Mehrverbrauch von zehn Prozent vom angegebenen Verbrauch für den Käufer unzumutbar ist (Az. VIII ZR 52/96). Ausschlaggebend dafür ist der Durchschnittswert aller drei Fahrzyklen (Stadtzyklus, 90 km/h, 120 km/h). Aber auch starke Zugluft, unangenehme Wind- oder auffallend störende Antriebsgeräusche können Mängel sein, die der Käufer nicht hinnehmen muss. Wird der Mangel durch ein Gutachten bewiesen, kann der Kunde entweder den Kaufpreis mindern oder das Auto wieder auf den Hof des Händlers stellen und sein Geld zurückverlangen."