Wildunfälle vor Gericht
Was tun, wenn es kracht im Wald?

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Wen Wildwechsel in den Graben schickt, der streitet sich später meist mit der Kasko.
Wenn plötzlich Wild vor dem Auto auftaucht, muss sich der Fahrer blitzschnell entscheiden – voll bremsen, ausweichen oder drauf halten. Jede Variante kann zu einem schweren Unfall führen – und später zum Streit mit der Kaskoversicherung. Grundsätzlich sind Schäden durch Haarwild in der Teilkasko gedeckt, einige Versicherer haben die Klausel sogar auf Wild allgemein (also auch Vögel) und Haus-Nutztiere (etwa Pferd, Kuh, Schaf und Ziege) erweitert.
Wird bei einer Kollision Wild verletzt, muss unbedingt die Polizei geholt werden, die den zuständigen Jäger verständigt. Gerade wenn der Wagen kaum beschädigt scheint, ist ein Polizeiprotokoll für die Versicherungsabwicklung wertvoll. Die Unfallspuren (Blut, Tierhaare) sollten fotografiert und bis auf weiteres auch nicht entfernt werden. Schwieriger liegt der Fall, wenn der Fahrer ausweicht und im Graben oder am Baum landet. Seinen Schaden kann der Fahrer dann unter "Rettungskosten" buchen, die die Kasko im Prinzip zu zahlen hat (BGH IV ZR 202/90). Das gilt jedoch nur, wenn der Fahrer sein Manöver "den Umständen nach für geboten halten durfte". Sprich wenn das Tier so groß ist, dass bei einem Zusammenstoß der Fahrer selbst in Lebensgefahr geraten könnte.
Bei Rehen oder Wildschweinen kann das grundsätzlich vorausgesetzt werden, das Oberlandesgericht Nürnberg hat auch eine drohende Kollision mit einem Fuchs als entsprechend gefährlich gewertet (OLG Nürnberg, 8 U 1477/99) – das Oberlandesgericht Koblenz jedoch nicht und dem Fahrer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen (OLG Koblenz 10 U 1442/02), der Bundesgerichtshof hat sich nur zu Kleinwild wie Hasen und Fasan geäußert. Fehlen allerdings jegliche Spuren eines Wildunfalls – und genau das passiert ja bei einem Ausweichmanöver – , helfen dem am Baum oder im Graben verunglückten Autofahrer nur Augenzeugen, entschied das OLG Düsseldorf (4 U 99/99). Kleinere Wildtiere (Kaninchen, Marder, Igel) sind nur noch für Motorradfahrer ein Ausweichgrund, denn Zweiräder werden auch schon von kleinen Tieren aus der Bahn geworfen. Autofahrer handeln in solchen Fällen mit ihrer Notbremsung oder ihrem Ausweichmanöver jedoch auf eigene Rechnung, so das OLG Hamm (6 U 209/00). Und wieder hat ein anderes Oberlandesgericht das vorläufig letzte Wort gesprochen: Wer reflexhaft, also vor Schreck, auch vor einem kleinen, plötzlichen auftauchenden Tier ausweicht und verunglückt, hat wieder Anspruch auf Schadenersatz. (OLG Jena, Az. 4 U 1152/97).
Wird bei einer Kollision Wild verletzt, muss unbedingt die Polizei geholt werden, die den zuständigen Jäger verständigt. Gerade wenn der Wagen kaum beschädigt scheint, ist ein Polizeiprotokoll für die Versicherungsabwicklung wertvoll. Die Unfallspuren (Blut, Tierhaare) sollten fotografiert und bis auf weiteres auch nicht entfernt werden. Schwieriger liegt der Fall, wenn der Fahrer ausweicht und im Graben oder am Baum landet. Seinen Schaden kann der Fahrer dann unter "Rettungskosten" buchen, die die Kasko im Prinzip zu zahlen hat (BGH IV ZR 202/90). Das gilt jedoch nur, wenn der Fahrer sein Manöver "den Umständen nach für geboten halten durfte". Sprich wenn das Tier so groß ist, dass bei einem Zusammenstoß der Fahrer selbst in Lebensgefahr geraten könnte.
Bei Rehen oder Wildschweinen kann das grundsätzlich vorausgesetzt werden, das Oberlandesgericht Nürnberg hat auch eine drohende Kollision mit einem Fuchs als entsprechend gefährlich gewertet (OLG Nürnberg, 8 U 1477/99) – das Oberlandesgericht Koblenz jedoch nicht und dem Fahrer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen (OLG Koblenz 10 U 1442/02), der Bundesgerichtshof hat sich nur zu Kleinwild wie Hasen und Fasan geäußert. Fehlen allerdings jegliche Spuren eines Wildunfalls – und genau das passiert ja bei einem Ausweichmanöver – , helfen dem am Baum oder im Graben verunglückten Autofahrer nur Augenzeugen, entschied das OLG Düsseldorf (4 U 99/99). Kleinere Wildtiere (Kaninchen, Marder, Igel) sind nur noch für Motorradfahrer ein Ausweichgrund, denn Zweiräder werden auch schon von kleinen Tieren aus der Bahn geworfen. Autofahrer handeln in solchen Fällen mit ihrer Notbremsung oder ihrem Ausweichmanöver jedoch auf eigene Rechnung, so das OLG Hamm (6 U 209/00). Und wieder hat ein anderes Oberlandesgericht das vorläufig letzte Wort gesprochen: Wer reflexhaft, also vor Schreck, auch vor einem kleinen, plötzlichen auftauchenden Tier ausweicht und verunglückt, hat wieder Anspruch auf Schadenersatz. (OLG Jena, Az. 4 U 1152/97).
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