Ratgeber Recht — 26.02.2007
Parkplatzschäden, wer zahlt das?
Unfälle auf dem Supermarkt-Parkplatz passieren jeden Tag. AUTO BILD erklärt, wer den Schaden zahlt – nicht immer ist die Haftpflicht gefragt.
So verhalten Sie sich richtig
Korrektes Verhalten sieht folgendermaßen aus: • Nach Paragraf 142 des Strafgesetzbuches (StGB) muss ein Unfallbeteiligter eine angemessene Zeit warten – 30 Minuten etwa. • Wenn möglich, sollten Sie den Geschädigten suchen. Zum Beispiel: im Supermarkt das Kennzeichen ausrufen lassen. • Klappt das nicht, einen Zettel mit Name und Anschrift am Auto hinterlassen. • Der Zettel allein reicht aber nicht – der kann wegfliegen. Deshalb auf jeden Fall den Unfall beim Polizeirevier melden. Abhauen lohnt übrigens nicht. Den Schaden zahlt nämlich die Autohaftpflicht.Einkaufswagen kontra Auto
Und wer zahlt, wenn man mit dem Einkaufswagen eine Schramme in fremdes Blech fährt? Das kommt auf die Umstände an: • Macht sich der Wagen beim Umladen des Einkaufs selbstständig und rammt den Kotflügel des Nachbarautos, zahlt die Kfz-Haftpflicht. • Rollt man auf dem Weg vom Supermarkt zum eigenen Auto in ein fremdes, zahlt – soweit vorhanden – die Privathaftpflicht. • Rollt ein herrenloser Einkaufswagen über den Parkplatz, haftet der Supermarktbetreiber. Schieben die Kinder den Einkaufswagen, und ihnen passiert der kleine Unfall, kommt es auf das Alter des Nachwuchses an: Bis sieben Jahre sind Kinder schuldunfühig. Nur wenn den Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann, zahlt die Privathaftpflicht. Ab sieben Jahren zahlt die Privathaftpflicht der Eltern auf jeden Fall. Ganz wichtig: Auch bei einer Kollision mit einem Einkaufswagen gelten die Verhaltensregeln für Unfälle. Im Zweifelsfall also warten.

































