Fahrerflucht / Unfallflucht
Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt

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Wer einen Unfall verursacht und den Schaden nicht sofort meldet, begeht Fahrerflucht. Und das ist alles andere als ein Kavaliersdelikt! AUTO BILD erklärt, wie Sie sich verhalten sollten, wenn es zu einem Unfall gekommen ist – und welche Strafen drohen.
Schnell ist es passiert: Beim Ausparken kurz das Nachbarauto touchiert oder in einer engen Gasse am Spiegel hängen geblieben. Auch wenn der Schaden kaum bis gar nicht sichbar ist, handelt es sich dabei um einen Unfall. Und wer einfach weiter fährt, begeht Unfall- beziehungsweise Fahrerflucht. Das ist laut § 142 Strafgesetzbuch strafbar und alles andere als ein Kavaliersdelikt! Wir sagen Ihnen, wie Sie sich bei einem Unfall am besten verhalten!

Ein Zettel mit den Kontaktdaten zu hinterlassen, reicht nicht aus!
Nein, wer sich ohne Grund vom Unfallort entfernt, begeht immer Fahrerflucht. Eine Ausnahme ist der Gang zu einer Notrufsäule, um Hilfe zu holen. Ebenso liegt keine Unfallflucht vor, wenn der Verursacher verletzt ins Krankenhaus gebracht wird oder am Unfallort Explosionsgefahr besteht. Ist der Besitzer des anderen Wagens nicht anwesend, ist es trotzdem verboten sich vom Unfallort zu entfernen. Haben Sie ein Handy dabei, ist es nicht nötig, dass Sie am Unfallort abwarten, Sie können sofort die Polizei informieren. Die Beamten geben dann Anweisungen, was als nächstes zu tun ist und wann Sie den Unfallort verlassen dürfen. Ist jedoch kein Handy zur Hand, muss ein Unfallbeteiligter laut Paragraf 142 StGB eine angemessene Zeit warten – je nach Art und Schwere des Schadens, Verkehrsdichte, Tageszeit und Witterung setzen die Gerichte üblicherweise 20 bis 60 Minuten voraus. Liegt allerdings ein Parkschein im beschädigten Auto, muss der Unfallverursacher mindestens bis zum Ablauf der bezahlten Parkzeit warten. Danach sollte der erste Gang zur nächsten Polizeidienststelle führen.
Darf ich den Fahrer des geschädigten Wagens suchen?
Ja. Man kann zum Beispiel in den umliegenden Geschäften fragen, ob sich der Besitzer des Wagens dort befindet. Hat sich der Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes ereignet, kann er Fahrzeugtyp und Kennzeichen auch über die Lautsprecher des Marktes ausrufen lassen. Aber: Vor dem Entfernen vom Unfallort sollten Sie auf jeden Fall die Polizei anrufen und über den Sachverhalt informieren!
Ja. Man kann zum Beispiel in den umliegenden Geschäften fragen, ob sich der Besitzer des Wagens dort befindet. Hat sich der Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes ereignet, kann er Fahrzeugtyp und Kennzeichen auch über die Lautsprecher des Marktes ausrufen lassen. Aber: Vor dem Entfernen vom Unfallort sollten Sie auf jeden Fall die Polizei anrufen und über den Sachverhalt informieren!
Wer den Unfall der Polizei meldet, kommt mit einer mündlichen Verwarnung oder einem geringen Bußgeld davon. Fahrerflucht dagegen ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Sie kann laut Strafgesetzbuch mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet werden. Zusätzlich drohen dem Fahrer bei Verurteilung je nach Schadenshöhe zwei Punkte in Flensburg und ein bis zu dreimonatiges Fahrverbot oder mindestens sechs Monate Führerscheinentzug (in der Regel ab 1.200 Euro Schadenshöhe). Neben der strafrechtlichen Verfolgung droht auch noch Ärger mit der Kfz-Versicherung: Die Haftpflichtversicherung reguliert zwar den Schaden, kann aber bis zu 5.000 Euro vom Verursacher zurückfordern. Außerdem bleiben Sie auf dem Schaden an ihrem eigenen Auto sitzen, denn die Kasko zahlt bei Fahrerflucht in der Regel nicht. Das gilt übrigens auch dann, wenn das Verfahren wegen geringer Schuld mit Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird!
Wirkt sich Reue strafmildernd aus?
Wer Fahrerflucht begeht, aber anschließend Reue zeigt und den Unfall der Polizei meldet, kann auf Strafmilderung hoffen. Allerdings nur, wenn die nachträgliche Meldung innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgt und dieser nicht im fließenden Verkehr passiert ist. Zudem darf kein bedeutender Fremdschaden (in der Regel mehr als 1400 Euro) entstanden sein und der Unfallgegner darf Tat noch nicht entdeckt haben.
Wer Fahrerflucht begeht, aber anschließend Reue zeigt und den Unfall der Polizei meldet, kann auf Strafmilderung hoffen. Allerdings nur, wenn die nachträgliche Meldung innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgt und dieser nicht im fließenden Verkehr passiert ist. Zudem darf kein bedeutender Fremdschaden (in der Regel mehr als 1400 Euro) entstanden sein und der Unfallgegner darf Tat noch nicht entdeckt haben.
Wenn Sie von der Polizei mit dem Vorwurf der Fahrerflucht angeschrieben werden oder einen Strafbefehl zugestellt bekommen, sollten Sie außer den Pflichtangaben zu ihrer Person zunächst keine weiteren Aussagen treffen. Im nächsten Schritt sollten Sie Akteneinsicht beantragen, um sich einen Überblick zu verschaffen, um welchen Vorfall es sich genau handelt. Außerdem ist es ratsam sich einen Anwalt zu nehmen. Erst danach sollte, wenn überhaupt, eine Stellungnahme erfolgen. Als Beschuldigter sind Sie nicht zur Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet, und ein Schweigen ihrerseits darf das Gericht nicht als Schuldeingeständnis werten.
Mitunter kann es vorkommen, dass Sie gar nicht gemerkt haben, dass Sie zum Beispiel ein anderes Auto gestreift haben. Fahrerflucht kann man allerdings nur vorsätzlich begehen. Das heißt: Nur wer den Unfall bemerkt und sich trotzdem entfernt, wird bestraft. Allerdings werden die Gerichte alles daran setzen, Ihnen nach zu weisen, dass Sie den Unfall bemerkt haben müssen. Hierzu werden häufig Gutachter beauftragt, die anhand des vorliegenden Schadens ermitteln, wie laut zum Beispiel ein Aufprall war und ob er im Innenraum eindeutig hörbar gewesen sein muss. Ganz schlechte Karten haben Sie, wenn es einen Zeugen gibt, der beobachtet hat, wie Sie nach dem vermeintlichen Nicht-Unfall längere Zeit an Ort und Stelle gewartet oder ihr Auto begutachtet haben.
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