Autofinanzierung: Rücktritt
Wenn Sie es sich anders überlegen

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Manchmal kann es sinnvoll sein, aus der laufenden Finanzierung auszusteigen. Doch das ist nicht immer so einfach. Einige Dinge sollten Sie bedenken.
Bild: DPA
Sie haben sich privat oder beruflich verändert und brauchen kein Auto mehr. Oder Sie benötigen ein anderes Fahrzeug. Vielleicht haben Sie auch eine günstigere Autofinanzierung entdeckt: Es gibt viele verschiedene Gründe, eine laufende Kfz-Finanzierung zu beenden. Ein Ausstieg ist allerdings nicht immer ohne Probleme möglich. Meist entstehen auch Kosten. Dabei können mehrere Faktoren eine Rolle spielen.
Erste Hürde: Der Vertrag
Wen Sie ein Auto finanzieren, schließen Sie in der Regel zwei Verträge ab: den Kaufvertrag für das Auto und den Kreditvertrag für die Finanzierung. Wenn Sie den Autokredit-Vertrag unabhängig vom Kaufvertrag bei Ihrer Bank abgeschlossen haben, müssen Sie ihn auch dort kündigen und zwar immer schriftlich. Der Kaufvertrag läuft in diesem Fall weiter. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie nur aus der Finanzierung aussteigen wollen, weil Sie eine günstigere Variante gefunden haben oder unerwartet zu Geld gekommen sind, das Fahrzeug wollen Sie aber behalten. Wenn Sie die Finanzierung über den Händler abgeschlossen haben, bei der Autobank oder einer Bank, die mit dem Händler zusammenarbeitet, spricht man von verbundenen Verträgen oder einem Koppelgeschäft. Auch hier haben Sie zwei Verträge. Wenn Sie allerdings einen der beiden kündigen, gilt der andere automatisch auch als gekündigt (§ 358 BGB). Wenn Sie also das Auto behalten wollen, müssen Sie vorher mit dem Händler sprechen und gegebenenfalls einen neuen Vertrag schließen. Einige Händler sind sich allerdings nicht darüber im Klaren, dass der Kaufvertrag als gekündigt gilt, wenn der damit verbundene Kreditvertrag gekündigt wurde. Ein kurzer Hinweis auf das BGB sollte hier reichen. Vorausgesetzt natürlich, dass es sich tatsächlich um verbundene Verträge handelt.
Wann kann ich widerrufen?
Für Verbraucherkredite gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Den Widerruf müssen Sie nicht begründen. Die Frist greift ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie über den Widerruf belehrt wurden. Erfolgt dies erst nach Vertragsabschluss, verlängert sich die Frist auf 30 Tage. Unterläuft dem Unternehmen bei der Belehrung ein Fehler, läuft die Frist gar nicht erst an. Eine korrekte Belehrung muss folgende Punkte enthalten:
• Name und Anschrift des Unternehmers,
• Bezeichnung des Vertrages, auf den sich der Widerruf und die Belehrung beziehen,
• Hinweis darauf, dass ein Widerrufsrecht besteht,
• Hinweis auf die Zweiwochenfrist für den Widerruf,
• Erklärung über Inhalt und Form des Widerrufs,
• Hinweis, dass die Frist mit dem Absenden der Widerrufserklärung eingehalten wird.
Haben Sie den Vertrag widerrufen, muss die Bank Ihnen die bereits gezahlten Raten und eine gegebenenfalls geleistete Anzahlung erstatten. Bei einem Koppelgeschäft müssen Sie im Gegenzug selbstverständlich den Wagen zurückgeben. Welche Kosten dabei entstehen können, lesen Sie weiter unten.
• Name und Anschrift des Unternehmers,
• Bezeichnung des Vertrages, auf den sich der Widerruf und die Belehrung beziehen,
• Hinweis darauf, dass ein Widerrufsrecht besteht,
• Hinweis auf die Zweiwochenfrist für den Widerruf,
• Erklärung über Inhalt und Form des Widerrufs,
• Hinweis, dass die Frist mit dem Absenden der Widerrufserklärung eingehalten wird.
Haben Sie den Vertrag widerrufen, muss die Bank Ihnen die bereits gezahlten Raten und eine gegebenenfalls geleistete Anzahlung erstatten. Bei einem Koppelgeschäft müssen Sie im Gegenzug selbstverständlich den Wagen zurückgeben. Welche Kosten dabei entstehen können, lesen Sie weiter unten.
Eine Ausnahme vom Widerrufsrecht stellt die sogenannte Null-Prozent-Finanzierung dar. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich nicht um einen Verbraucherkredit im eigentlichen Sinne handelt, da keine Zinsen anfallen. Hier gibt es daher auch kein Widerrufsrecht. Voraussetzung ist, dass es sich um eine "echte" Null-Prozent-Finanzierung handelt und keine zusätzlichen Kosten entstehen oder die Finanzierung beispielsweise an den Abschluss einer Versicherung gebunden ist.
Kann ich nach Ablauf der Frist von der Finanzierung zurücktreten?
Wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist, ist nicht alles zu spät. Grundsätzlich gilt für Ratenverträge eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie müssten also noch drei Monatsraten zahlen, bevor Sie aus dem Vertrag herauskommen. Außerdem können Sie den Vertrag frühestens kündigen, wenn er bereits drei Monate gelaufen ist. Insgesamt läuft der Vertrag also mindestens ein halbes Jahr. Für die vorzeitige Kündigung erhebt die Bank eine Bearbeitungsgebühr. Wenn Sie also bei gesunkenen Zinsen die alte Finanzierung durch eine neue, günstigere ersetzen wollen, ist dies nur sinnvoll, wenn der neue Kredit so günstig ist, dass alle anfallenden Kosten aufgefangen werden und sie unterm Strich immer noch besser fahren.
Unter bestimmten Umständen kommen Sie aber auch schneller aus dem Vertrag.
Wenn Sie mit dem Fahrzeug nicht zufrieden sind und lieber ein größeres – und teureres – haben möchten, kommt Ihnen der Händler in der Regel entgegen. Schließlich bedeutet dies ein zusätzliches Geschäft für ihn. Wenn es sich um ein Koppelgeschäft handelt, gibt es hier keine Probleme.
Sollte allerdings die Bank oder bei einem Koppelgeschäft auch der Händler die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht korrekt erfüllen, können Sie unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kaufvertrag für das Auto nicht korrekt erfüllt wird, ist dabei realistisch betrachtet höher, als dass beim Kreditvertrag etwas schief geht. Hat der Wagen beispielsweise nicht die vereinbarten Eigenschaften, können Sie in bestimmten Fällen vom Vertrag zurücktreten. Wurde bei einem Gebrauchtwagen etwa ausdrücklich "unfallfrei" festgelegt und es stellt sich später heraus, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, gilt dies als Rücktrittsgrund. Fehlende Fußmatten hingegen nicht. Hier hat der Händler die Möglichkeit nachzuliefern. Auch die falsche Farbe ist allenfalls ein Grund zur Preisminderung. Es muss sich also um gravierende Mängel handeln, die nicht einfach nachgebessert werden können: vier statt sechs Zylinder, Diesel statt Benziner oder Limousine statt Kombi. Solche Fälle kommen vor, sind aber doch eher selten.
Unter bestimmten Umständen kommen Sie aber auch schneller aus dem Vertrag.
Wenn Sie mit dem Fahrzeug nicht zufrieden sind und lieber ein größeres – und teureres – haben möchten, kommt Ihnen der Händler in der Regel entgegen. Schließlich bedeutet dies ein zusätzliches Geschäft für ihn. Wenn es sich um ein Koppelgeschäft handelt, gibt es hier keine Probleme.
Sollte allerdings die Bank oder bei einem Koppelgeschäft auch der Händler die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht korrekt erfüllen, können Sie unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kaufvertrag für das Auto nicht korrekt erfüllt wird, ist dabei realistisch betrachtet höher, als dass beim Kreditvertrag etwas schief geht. Hat der Wagen beispielsweise nicht die vereinbarten Eigenschaften, können Sie in bestimmten Fällen vom Vertrag zurücktreten. Wurde bei einem Gebrauchtwagen etwa ausdrücklich "unfallfrei" festgelegt und es stellt sich später heraus, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, gilt dies als Rücktrittsgrund. Fehlende Fußmatten hingegen nicht. Hier hat der Händler die Möglichkeit nachzuliefern. Auch die falsche Farbe ist allenfalls ein Grund zur Preisminderung. Es muss sich also um gravierende Mängel handeln, die nicht einfach nachgebessert werden können: vier statt sechs Zylinder, Diesel statt Benziner oder Limousine statt Kombi. Solche Fälle kommen vor, sind aber doch eher selten.
Welche Kosten können auf mich zukommen?
Im Idealfall sind Sie während der Widerrufsfrist vom Kreditvertrag zurückgetreten. Dann muss der Kreditgeber Ihnen alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag gezahlten Raten inklusive der Zinsen erstatten. Im Gegenzug geben Sie bei einem Koppelgeschäft den Wagen zurück. Wenn Ihnen von der Bank der Kredit ausgezahlt wurde, zahlen Sie ihn abzüglich Ihrer Zahlungen innerhalb von 30 Tagen zurück. Unter Umständen berechnet Ihnen die Bank Zinsen für den Zeitraum, in dem Sie über den Kredit verfügen konnten. Da dies aber maximal 30 Tage sind, ist die Summe eher gering. Genaueres finden Sie unter dem Punkt "Widerrufsfolgen" in Ihrem Vertrag. Wollen Sie nach der Widerrufsfrist aus dem Kreditvertrag aussteigen, sollten Sie die Ausstiegsklausel in Ihrem Vertrag prüfen. Hier wird auch die Höhe der sogenannten "Vorfälligkeitsentschädigung" festgelegt. Auf diese hat der Kreditgeber einen Anspruch.
Lesen Sie auch: Was tun bei Zahlungsunfähigkeit?
Bei Koppelgeschäften wird auch der Kaufvertrag für den Wagen gekündigt. Wenn Sie Ihr Auto bereits erhalten haben und zurückgeben wollen, kann der Händler Ihnen gegenüber einige Auslagen geltend machen. Dazu gehören die Kosten für Überführung, Zulassung und eventuell Gebühren für den TÜV. Haben Sie das Auto bereits genutzt, wird auch die sogenannte Nutzungsentschädigung fällig. Grundlage für deren Berechnung sind die bereits gefahrenen Kilometer in Beziehung zur "Lebenserwartung" des Autos. Hier geht man momentan von drei Klassen aus: einfache Wagen mit einer zu erwartenden Laufleistung von 200.000 Kilometern, die gehobene Mittelklasse mit 250.000 Kilometern und die Oberklasse mit 300.000 Kilometern. Die Nutzungsentschädigung berechnen Sie nach folgender Formel: Kaufpreis x gefahrene Kilometer : zu erwartende Laufleistung. Das Ergebnis ist eine Summe in Euro. Hat Ihr einfaches Fahrzeug also 30.000 Euro gekostet und Sie sind 1.000 Kilometer damit gefahren, ergibt sich folgende Rechnung: 30.000 x 1.000 : 200.000 = 150 Euro Nutzungsentschädigung.
Fazit
Bevor Sie aus einer Finanzierung aussteigen, sollten Sie die anfallenden Kosten mit dem zu erwartenden Nutzen gegenrechnen. In der Regel handelt es sich dabei um finanzielle Vorteile, so dass eine Berechnung einfach ist. Beachten Sie dabei auch sämtliche Kosten, die bei einem neuen Kredit auf Sie zukommen können.
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