Nicht nur Neuwagen bis zu einem bestimmten Preis, auch Gebrauchtwagen können die vom Bund aufgelegte Kaufprämie für Elektroautos und Plug-in-Hybride erhalten. Bei der Anschaffung sollten Sie diese Tipps zum Kauf eines gebrauchten E-Autos berücksichtigen. Gleiches gilt auch fürs Leasen von E-Autos, gestaffelt unter anderem nach der Leasing-Laufzeit. 
Um die bis zu 7500 Euro Fördersumme für junge Gebrauchte zu kassieren, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. So darf der gebrauchte Stromer nicht älter als ein Jahr sein, maximal 15.000 Kilometer auf dem Tacho haben und höchstens 80 Prozent vom Bruttoneupreis kosten (Einzelheiten siehe unten).
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Beim Nachweis kann ein Gutachten der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) helfen. Um einen bundesweit einheitlichen Prozess zu ermöglichen, wurde die DAT beauftragt, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterstützen. Das BAFA ist für die Zahlung des Bundesanteils am sogenannten Umweltbonus zuständig. Die DAT bietet über ihre zertifizierten Kfz-Sachverständigen ein Gutachten für 29 Euro (plus möglicher Anfahrts- und anderer Bearbeitungskosten) an, das die Förderfähigkeit eines gebrauchten Elektrofahrzeuges revisionssicher bestätigt. Darin festgehalten werden insbesondere der aktuelle Kilometerstand, der ehemalige Listenneupreis, alle Serien- und Sonderausstattungsmerkmale und das Datum der Erstzulassung.

DAT-Gutachten, wenn keine Neufahrzeug-Rechnung vorliegt

Zwingend notwendig ist ein DAT-Gutachten allerdings nur als Nachweis über den Listenneupreis, wenn keine Neufahrzeug-Rechnung vorliegt. "Schwacke-Gutachten und Gutachten anderer Organisationen sowie Konfigurationen, Angebote oder Bestätigungen des Händlers werden nicht als Nachweis akzeptiert", heißt es dazu unmissverständlich in einem Merkblatt des BAFA. Ansonsten kann das Formular "Nachweispaket von Gebrauchtwagen" auch von einer amtlich anerkannten Prüforganisation oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen ausgefüllt werden.

Fördervoraussetzungen für gebrauchte E-Autos

Das Fahrzeugmodell muss sich auf der BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
Das Fahrzeug muss nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen sein. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
Der junge Gebrauchtwagen darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und eine Laufleistung von bis zu 15.000 Kilometern aufweisen.
Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Neufahrzeug-Listenpreises (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeugs den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.
Für die Gebrauchtfahrzeuge muss der Förderantrag spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit der Innovationsprämie (Verdopplung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde.
Das Gebrauchtfahrzeug darf nicht bereits durch den BAFA-Umweltbonus gefördert werden.