Verboten, sittenwidrig, illegal

Sie heißen Target, Valentine One, Whistler oder Laser Jammer. Ihr einziger Zweck: Raser vor Radarkontrollen zu schützen. In Deutschland sind die so genannten Radarwarner oder Laserstörer seit Anfang 2002 verboten. Trotzdem blüht das Geschäft. Kein Wunder: Allein im Jahr 2002 wurden rund 260.000 Fahrverbote gegen Temposünder verhängt.

Weil schon der Kauf als sittenwidrig gilt (Landgericht Bonn, Az. 8 S 52/98), weichen viele Anbieter aufs Internet aus. Dort können passionierte Schnellfahrer die sensiblen Hightech-Geräte kinderleicht per Mausklick ordern. Dort wird sogar in Kurzfilmen gezeigt, wie die illegale Blackbox arbeitet. Die Geräte kosten zwischen 200 und 1200 Euro und werden entweder mit Saugnäpfen an die Windschutzscheibe geheftet, im Beifahrer-Fußraum oder unter einem Sitz montiert oder irgendwo sonst im Auto versteckt.

Das Gerät nimmt alle in der Luft befindlichen Signale auf und wertet sie aus. Stammen sie von einem Laser- oder anderen Tempomessgerät, wird der Autofahrer per Ton- oder Blinksignal gewarnt. Und das ist verboten. Die Gerichte gehen bei ihren Urteilen in der Regel davon aus, dass schon der Besitz der Warner den Vorsatz belegt, schneller fahren zu wollen, als die Polizei erlaubt. Die darf alle Radar- oder Laserwarner, die betriebsbereit im Auto liegen, sofort einkassieren. Später werden sie von der Behörde zerstört (Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Az. 1 S 1925/01).

Rat vom Rechtsexperten

Ein Unding, meinen viele Schreiber in den einschlägigen Internetforen. Dort tauschen die passionierten Schnellfahrer auch Tipps aus, wie man sich gegen Bußgeldbescheide und Fahrverbote wehren kann. Ein Hohn angesichts der Statistik: Im Jahr 2002 starben 651 Menschen auf Deutschlands Straßen durch – so die amtliche Mitteilung – "Verkehrsunfälle mit nicht angepasster Geschwindigkeit, bei gleichzeitigem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit". Auf Deutsch: durch Raser.

AUTO BILD-Rechtsexperte Rolf-Peter Rocke "Fahrzeugführern ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören (§ 23 Abs. 1b StVO). Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Bei einem Verstoß drohen 75 Euro Bußgeld und vier Punkte in Flensburg. Bei Vorsatz kann das Bußgeld bis zu 1000 Euro betragen. Außerdem darf die Polizei das Gerät einziehen, der Warner später zerstört werden (BayVerwG, Az. 24 ZS 98.1588). Betriebsbereit heißt auch, dass das Gerät im Fahrzeug mitgeführt, aber nicht an die Stromversorgung angeschlossen ist.