Illegales Xenon-Licht
—Die verbotenen Blender
Nachträglicher Einbau ist oft unmöglich
Dumm nur, dass der nachträgliche Einbau in den meisten Fällen unmöglich oder zumindest sehr teuer ist. Denn außer den benötigten speziellen Scheinwerfern und dazugehörigen Steuergeräten schreibt der Gesetzgeber auch eine Reinigungsanlage und eine automatische Leuchtweitenregulierung vor, um die Blendung des Gegenverkehrs zu minimieren. Unterm Strich kommen so rund 1500 Euro zusammen – nur für Teile, Arbeitslohn kostet extra.
Vor etwa zwei Jahren kamen Bastler auf die Idee, die Xenonlampe einfach in einen normalen Scheinwerfer zu stecken. Mit Schaltgeräten kostet so ein Xenon-Set rund 170 Euro, wird in Internet-Auktionen auch schon mal für 50 Euro oder weniger verhökert. Doch Vorsicht! Solche Billig-Xenons entsprechen nicht der ECE-Regel 48, die den Betrieb von Gasentladungslicht im Straßenverkehr regelt.
Keine Gnade für illegales Licht beim TÜV
Die Anbieter der illegalen Xenon-Blender kümmert das wenig. Sie können angeblich sogar TÜV-Gutachten vorweisen, die Scheinwerferreinigungsanlage und automatische Leuchtweitenregulierung überflüssig machen. Dass diese Dokumente je eine TÜV-Prüfstelle von innen gesehen haben, darf bezweifelt werden.
Auch bleibt strittig, wer für die beim Einbau beschädigten Scheinwerfer aufkommt. Denn um die Xenonlampen in einen für Glühbirnen ausgelegten Scheinwerfer zu basteln, müssen an der Rückseite des Gehäuses Ausschnitte gesägt werden. Weil die illegale Xenon-Nachrüstung bei der nächsten Hauptuntersuchung auffällt, werden spätestens dann neue Scheinwerfer fällig.
Verkäufer haftet, Fahrer zahlt Bußgeld
Illegales Licht – 50 Euro Bußgeld "Technische Änderungen führen nach Paragraph 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn dadurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Bei Manipulationen an der Beleuchtungsanlage ist dies eindeutig der Fall.
Wer nun ein Auto trotz erloschener Betriebserlaubnis im öffentlichen Verkehr bewegt, riskiert nicht nur ein Bußgeld von 50 Euro (drei Punkte). Auch der Versicherungsschutz ist komplett in Gefahr. Denn die Veränderung an den Glühbirnen stellt eine so genannte Gefahrerhöhung dar, die nach Paragraph 23, 25 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann." Rolf-Peter Rocke, AUTO BILD-Rechtsexperte





































