Jahreswagen und Tageszulassungen
—Wann gibt's noch Garantie?
Ein Jahr Hersteller-Garantie bleibt
Im Prinzip ganz einfach: Jahreswagen sind normale Gebrauchte. Und als Privatmann kann der Werksangehörige jede Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließen. Der Käufer geht aber nicht ganz leer aus. Die Hersteller-Garantie, meist zwei Jahre, läuft weiter. Sie beginnt am Tag der Erstzulassung, bleibt also noch ein Jahr übrig.
Gleiches gilt beim Kauf des Autos von einem Jahreswagen-Händler – die restliche Hersteller-Garantie gilt weiter. Darüber hinaus ist der Händler per Gesetz gezwungen, dem Kunden zwei Jahre Gewährleistung zu geben. Die kann er aber auf ein Jahr beschränken (§ 475 Abs. 2 BGB).
Gewährleistung bietet mehr Sicherheit
Mit einem Haken: Bei der Gewährleistung gilt nach der Hälfte der Laufzeit eine sogenannte Beweislastumkehr. Heißt bei einem Jahr Gewährleistung: Im ersten halben Jahr muß der Händler das Auto auf jeden Fall reparieren. Es sei denn, er kann dem Käufer beweisen, daß der am Fehler schuld ist. Im zweiten halben Jahr geht es umgekehrt. Der Käufer muß dem Händler beweisen, daß der Fehler schon beim Kauf vorlag. Kann er das nicht, muß er die Reparatur selbst zahlen.
Genau das gleiche gilt bei Tageszulassungen: Herstellergarantie läuft vom Tag der ersten Zulassung, der Händler muß zwei Jahre Gewährleistung geben ($ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Mit einem Unterschied: Er kann die Gewährleistung nicht auf ein Jahr verkürzen. Denn Tageszulassungen gelten im ersten Jahr nach Erstzulassung als fabrikneu, wenn sie nicht durch ein anderes Modell ersetzt wurden (BGH VIII ZR 109/04 und Az. VIII ZR 227/02).
Das sagt der Anwalt
• Beim Kauf eines Jahreswagens unbedingt auf die Stempel im Serviceheft achten. Wurde eine Inspektion nicht bei einem Vertragshändler durchgeführt, erlischt die Herstellergarantie. Das gilt genauso, wenn bei einem Jahreswagen ein Ölwechsel nicht in der Vertragswerkstatt vollzogen wurde.
• Weitere Folge: Nach Ablauf von Garantie oder Gewährleistung stellen sich Autohersteller in Sachen Kulanz meist stur. Grund: Die Kulanzvorschriften sind in der Regel eine Fortsetzung der Garantie-Bedingungen. Deshalb beteiligt sich der Hersteller nicht an den Reparaturkosten, wenn Stempel von Fremdwerkstätten im Wartungsheft sind oder gar komplett fehlen.