Der Kfz-Kaufvertrag bietet Käufern und Verkäufern mehr Sicherheit beim privaten Autokauf. Denn: Richtig ausgestellt, lässt er keinen Spielraum für Nachverhandlungen und stellt sicher, dass beide Parteien nach der Geld- und Schlüsselübergabe beruhigt ihrer Wege gehen können. Lästige Nachverhandlungen oder Klagen sind fast ausgeschlossen.
Und falls es doch mal Krach gibt, lässt der sich mit Hilfe eines guten Kfz-Kaufvertrags auch lösen. (Wie Sie Ihren Gebrauchtwagen erfolgreich verkaufen, lesen Sie hier.)

Das muss im Auto-Kaufvertrag stehen

Der Kfz-Kaufvertrag muss in zweifacher Ausführung vorliegen – eine bekommt der Verkäufer, die andere der Käufer. Wichtig: Der Käufer muss volljährig sein, sonst ist der Vertrag ungültig. Folgende Daten werden im Kfz-Kaufvertrag eingetragen:
Daten der Vertragspartner: Vollständige Kontaktdaten und Ausweisnummern von Käufer und Verkäufer. Zur Sicherheit können Kopien der Personalausweise auch nicht schaden. Sollte der Verkäufer nicht der Fahrzeughalter sein, ist eine Vollmacht des Besitzers erforderlich.
Kein Stress mit dem Kfz-Kaufvertrag
Gleichen Sie sämtliche Angaben über das Fahrzeug im Kfz-Kaufvertrag noch mal mit denen im Fahrzeugbrief ab.
Bild: AUTO BILD
Daten zum Fahrzeug: Marke, Modell, Motorleistung, Erstzulassung, Fahrgestell- und ggf. Motornummer, Fahrzeugbrief-Nr. (Zulassungsbescheinigung Teil II), amtliches Kennzeichen, nächste HU und der Kaufpreis. Der Käufer sollte die Angaben im Vertrag mit denen im Fahrzeugschein vergleichen. 
Gewährleistung: Beim Autoverkauf von privat muss keine Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung gegeben werden. Der Verkäufer muss dann allerdings im Vertrag festhalten, dass er die Sachmängelhaftung ausschließt (siehe unten).
Strafzettel weil keine grüne Umweltplakette in der Umweltzone am Auto war
Vermeiden Sie fremde Strafzettel, indem Sie das Auto abgemeldet übergeben.
Bild: Thomas Ruddies
Erklärung des Käufers: Wer auf Nummer sicher gehen will, übergibt den Wagen abgemeldet. Dann spielt es für den Verkäufer nämlich keine Rolle mehr, wann die andere Seite ihn wieder anmeldet. Wichtig: Der Käufer ist vorab darüber zu informieren, damit er sich rote Kennzeichen oder einen Anhänger besorgen kann. 
Wird der Wagen angemeldet verkauft, sollte sich der Käufer dazu verpflichteten, das Auto innerhalb eines vorab vereinbarten Zeitraums umzumelden. Hier sollten sich die Vertragspartner auf ein festes Datum einigen. Meldet der Käufer das Auto nicht zeitnah nach dem Kauf um, wandern Strafzettel etc. nämlich in den Briefkasten des Verkäufers. Hilfreich ist eine unterschriebene Mitteilung an die Kfz-Versicherung und die Zulassungsstelle. Die ermöglichen dem neuen Besitzer das problemlose Ummelden des Fahrzeugs.
Kfz-Unterlagen und Bezahlung: Unterlagen wie Fahrzeugschein, beide Zulassungsbescheinigungen oder eine Stilllegungsbescheinigung und Untersuchungsberichte (z. B. TÜV, DEKRA, ADAC) werden beigelegt. Auch die Anzahl der Schlüssel für das Fahrzeug muss angegeben werden. 
In den Zahlungsvereinbarungen wird festgehalten, wie hoch die Kaufsumme ist und ob der Verkäufer sie schon erhalten hat. Verkäufer sollten das Auto und die Schlüssel erst dann übergeben, wenn sie die komplette Summe erhalten haben, am besten in bar.
Übergabebestätigung: Hier unterschreiben die Vertragspartner nach dem Austausch von Geld und Schlüsseln und besiegeln damit den Vertrag. Tipp: Vordrucke im Internet z. B. von Automobilclubs beinhalten in der Regel alle notwendigen Angaben.

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Sonderregeln, Gewährleistung und Rücktrittsrechte

Verkäufer sind nicht gleich Verkäufer. Und selbst mit dem besten Kfz-Kaufvertrag kann es noch nach dem Deal zu Problemen kommen. 

So funktioniert die Sachmängelhaftung:

Der Gesetzgeber schreibt beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich eine Sachmängelhaftung von zwei Jahren vor. Tritt innerhalb dieser Zeit ein Sachmangel in Erscheinung, hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei gebrauchten Sachen jedoch können gewerbliche Händler einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2020 zufolge die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduzieren. Die Vereinbarung auf Reduzierung der Gewährleistungsfrist wird in diesem Fall schriftlich im Kaufvertrag festgehalten. Vereinbaren Verkäufer (egal ob privat oder gewerblich) und Käufer bezüglich der Gewährleistungsfrist dagegen nichts, gilt die gesetzliche Frist von zwei Jahren.
Beim Verkauf von privat an privat kann der Verkäufer die Sachmängelhaftung allerdings grundsätzlich ausschließen. Auch hier gilt jedoch, dass der Haftungsausschluss vertraglich vereinbart werden muss, zum Beispiel unter Verwendung einer Formulierung wie "unter Ausschluss der Sachmängelhaftung" – eine bloße mündliche Äußerung reicht nicht aus. Und: Eine solche Klausel entbindet den Verkäufer nicht von der Haftung im Falle des Vorsatzes und der Arglist, etwa wenn er bereits vorhandene Sachmängel bewusst verschweigt.

Arglistige Täuschung:

Eine Vielzahl von Verhaltensweisen können sich als arglistige Täuschung darstellen und kommen deshalb als Anfechtungsgrund für den Kfz-Kaufvertrag in Betracht. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung ist in § 123 BGB geregelt. Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss der Verkäufer vorsätzlich gehandelt haben. Er muss also von Mängeln am Auto gewusst oder diese zumindest für möglich gehalten und bewusst verschwiegen haben. Sollte eine arglistige Täuschung vorliegen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Komplette Kaufsumme gegen Austausch des Fahrzeuges zurückzuerstatten.
Zu den häufigsten Täuschungen gehören:
  • Falsche Angaben zum Fahrzeug
  • Unfallwagen als unfallfrei verkauft
  • Karosserieschäden ohne Unfall
  • Fahrzeugaufbereitung
  • Angaben zu Alter, Baujahr, Vorbesitzer und Vorbenutzung
  • (EU-) Import/Reimport
  • Motorschäden
  • Gesamtlaufleistung und Tachostand
  • Katalysator, Schadstoffausstoß, Kfz-Steuer (-vergünstigung)
  • Verletzung div. Aufklärungspflichten

Regelungen für selbstständige Verkäufer

Sind Sie beruflich selbstständig? Dann müssen Sie beim Autoverkauf eventuell doch Gewährleistung einräumen. Nämlich dann, wenn nicht Ihr Privat-, sondern ein Firmenwagen unter den Hammer kommt. Das kann auch dann gelten, wenn Sie den Wagen privat nutzen. Achten Sie darauf, wer als Fahrzeughalter eingetragen ist. Steht dort der Name Ihrer Firma, weil Sie Steuern sparen wollten, dann müssen Sie auch Gewährleistung einräumen.

So fechten Sie den Kfz-Kaufvertrag an

Um den Vertrag anzufechten, muss der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Anfechtung eindeutig und bedingungsfrei erklärt haben. Er muss dem Vertragspartner also mitteilen, dass er den Vertrag für ungültig erklären möchte. Am besten schriftlich und per Einschreiben, damit der Verkäufer später nicht behaupten kann, von nichts gewusst zu haben. Stellt sich der Verkäufer nach der Beschwerde quer, sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten. Lenkt der Verkäufer dann immer noch nicht ein, kann der Käufer vor Gericht Klage einreichen. Das muss er allerdings innerhalb eines Jahres nach der Beschwerde beim Käufer tun bzw. in den ersten zehn Jahren nach dem Kauf.
Der Autokauf muss aber nicht in jedem Fall rückgängig gemacht werden. Der Käufer kann der anderen Partei auch eine Frist zur Behebung des Mangels – sofern möglich – setzen. Dem Verkäufer muss dafür eine Frist gewährt werden, die ihm genügend Zeit zur Behebung lässt. Sollte er dem nicht nachkommen können oder wollen, kann der Verkäufer das sogenannte Rückgewährschuldverhältnis auslösen. Damit wird der Kaufvertrag aufgelöst, das Auto geht wieder an den Verkäufer, der Käufer erhält sein Geld im vollen Umfang zurück.
Eine weitere Möglichkeit des Käufers, seinen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen, ist das Recht zur Minderung: Möchte der Käufer den Wagen behalten, kann er sich den durch den verschwiegenen Mangel des Fahrzeugs veursachten Minderwert vom Verkäufer einklagen.
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Bild: Ralf Timm

Darum ist der Vertrag für beide Parteien wichtig

Verkäufer:
  • Ausschluss der Gewährleistung bei Privatverkäufen
  • Käufer verpflichtet sich zu schneller Ummeldung des Fahrzeugs
  • Klare Auflistung aller Zahlungsdetails
  • Meistens keine lästigen Nachverhandlungen mit dem Käufer
Käufer:
  • Zusicherungen über Zubehör, genauen Kilometerstand, Zustand des Fahrzeugs und seine Vergangenheit
  • Schutz vor arglistiger Täuschung
  • Klare Identifikation von Auto und Verkäufer
  • Leichte Um- oder Anmeldung nach dem Kauf

Zusammengefasst: Das Wichtigste zum Kaufvertrag

  1. Nur mit vollständigen Angaben zu Vertragspartnern und Fahrzeug ist der Vertrag rechtskräftig
  2. Barzahlung bei Übergabe vereinbaren
  3. Als Privatverkäufer Sachmängelhaftung ausschließen
  4. Zusicherungen im Vertrag festhalten (Ausstattungsmerkmale, Importfahrzeug etc.)
  5. Fahrzeug abgemeldet verkaufen oder Erklärung für Zulassungsstelle und Kfz-Versicherung ausfüllen
  6. Alle zum Fahrzeug gehörenden Unterlagen und Schlüssel übergeben

Die häufigsten Fragen zum privaten Autoverkauf

Wie lange haftet ein privater Autoverkäufer?

Durch eine Vereinbarung im Kaufvertrag kann der private Verkäufer die gesetzliche Sachmängelhaftung ausschließen. Dieses Vorgehen ist im privaten Autoverkauf üblich und bedeutet, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht für Sachmängel am Fahrzeug haftet. Dennoch bleibt der private Verkäufer für Garantiezusagen und arglistig verschwiegene Mängel haftbar.

Wie verkaufe ich ein Auto ohne Gewährleistung?

Beim privaten Autoverkauf ist der Verkäufer nicht verpflichtet, eine Gewährleistung oder Sachmängelhaftung zu gewähren. Möchte er das nicht, muss er im Vertrag explizit festhalten, dass er die Sachmängelhaftung ausschließt. Achtung: Trotz des Ausschlusses der Sachmängelhaftung bleibt der private Verkäufer für Garantiezusagen und arglistig verschwiegene Mängel haftbar.

Bin ich als privater Verkäufer zur Rücknahme verpflichtet?

Ein privater Verkäufer ist nicht an die Vorschriften des Fernabsatzrechts gebunden. Somit besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dem Käufer ein Widerrufsrecht einzuräumen.

Welche Schäden am Auto müssen beim Verkauf angegeben werden?

Bei einem Autoverkauf sollten alle bekannten Schäden bzw. Mängel im Autokaufvertrag aufgelistet werden. Trotz eines etwaigen Ausschlusses der Sachmängelhaftung bleibt der private Verkäufer für arglistig verschwiegene Mängel haftbar.
Zum Thema Unfallschaden hat der Bundesgerichtshof entschieden: Ein Verkäufer ist verpflichtet, alle Schäden anzugeben, die im Rahmen eines Unfalls entstanden sind und die über einen Bagatellschaden hinausgehen. Bagatellschäden definiert der BGH als Schäden am Lack, die in der Regel auf Dauer unvermeidbar sind.