Der Bundesfinanzhof hatte jüngst über einen besonders auffälligen Fall zu entscheiden: Ein selbstständiger Prüfsachverständiger nutzte für sein Business nicht nur einen BMW 740d xDrive, sondern eben auch einen Lamborghini Aventador. Beide Autos waren geleast, beide mit Werbung fürs eigene Büro beklebt – und beide laut Fahrtenbuch rein geschäftlich unterwegs.
Fürs Privatvergnügen standen ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander in der Garage. Das Finanzamt traute der Geschichte nicht, forderte die Fahrtenbücher – und unterstellte die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel.
Ein Prüfsachverständiger nutzte einen Lamborghini Aventador ausschließlich geschäftlich – und überzeugte damit sogar den Bundesfinanzhof.
Bild: Lamborghini
Doch der Bundesfinanzhof kassierte die Behördenmeinung. Die obersten Finanzrichter urteilten: Der sogenannte Anscheinsbeweis, also die typische Vermutung, dass Firmenwagen auch privat genutzt werden, gilt nicht automatisch. Und: Selbst wenn das Fahrtenbuch formale Mängel aufweist, kann es im Gesamtbild zur Entkräftung des Anscheins beitragen.

Vergleichbare Fahrzeuge im Privatbesitz entscheidend

Was half dem Lambo-Fahrer konkret? Die Tatsache, dass er zwei vergleichbare Autos privat besaß – und damit glaubhaft machen konnte, dass er auf den Aventador nicht auch noch für Freizeitfahrten angewiesen war. Als Kriterien für die Vergleichbarkeit nennt der BFH etwa Motorleistung, Ausstattung, Fahrleistung und natürlich das Prestige des Fahrzeugs.
Wer also plausibel erklären kann, dass er seine Firmenflotte eben wirklich nur fürs Geschäft nutzt – egal ob Golf oder Gallardo –, kann sich vor pauschaler Besteuerung schützen. Dabei helfen alternative Fahrzeuge im Privatvbesitz, eine stimmige Argumentation – und idealerweise natürlich ein sauber geführtes Fahrtenbuch.
Ein Lamborghini als reines Geschäftsfahrzeug? Klingt wie ein Steuer-Märchen, ist aber juristisch möglich – wenn die Umstände stimmen. Für Selbstständige heißt das: Wer sauber trennt und dokumentiert, darf auch mit dem Supercar zum Kunden fahren. Steuerlich gesehen jedenfalls.