Wer während eines Schüleraustauschs im Ausland die Führerscheinprüfung ablegt, der durfte mit der frischen Fahrerlaubnis zunächst sechs Monate lang auch in Deutschland fahren. Danach konnten Führerscheine insbesondere aus den USA, Kanada oder Australien mit Erreichen des in Deutschland gültigen Mindestalters mit Prüfungserleichterungen umgeschrieben werden. Führerscheine für Minderjährige aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten galten sogar ohne Umtausch. Zum 1. Juli 2011 ändert sich nach Angaben des ADAC die Anerkennungspraxis für minderjährige Inhaber eines ausländischen Führerscheins: Wer das hier geltende Mindestalter von 18 Jahren nicht erfüllt, der darf mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland kein Auto fahren. Die neue Regelung gilt nicht nur für Rückkehrer eines Schüleraustausches, sondern auch für ausländische Touristen unter 18 Jahren.
Künftig darf nur noch dann selbst Auto gefahren werden, wenn der ausländische Führerschein des Minderjährigen in eine deutsche Fahrberechtigung umgeschrieben wurde. Das kann entweder die Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren ab 17 sein oder der Scheckkartenführerschein ab dem 18. Geburtstag. Gerade bei befristeten Führerscheinen sollte der Antrag auf die Umschreibung möglichst früh, also auch deutlich vor Erreichen des Mindestalters, gestellt werden: Denn von Prüfungserleichterungen profitiert nur Führerschein-Neulinge, deren ausländische Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen ist.
Wer gegen die neue Regelung ab 1. Juli 2011 verstößt, der riskiert ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Außerdem besteht bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall ohne Fahrberechtigung kein Versicherungsschutz.