OLG-Urteil
Neu, aber gut abgelagert

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Auch ein Lagerfahrzeug gilt noch als Neuwagen – wenn der Verkäufer darauf hingewiesen hat, dass es bereits ein Nachfolgemodell gibt.
Ein nicht gefahrenes Auto kann auch nach 18 Monaten noch als Neuwagen verkauft werden. Die Zusicherung "Neuwagen" sei nicht mit "fabrikneu" gleichzusetzen, urteilte das Oberlandesgericht Bamberg. Damit wies es die Klage eines Autokäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises von 30.000 Euro ab. Normalerweise gilt ein Neuwagen nur so lange als fabrikneu, wie das Modell in Ausstattung und Technik unverändert produziert wird, so der Bundesgerichtshof (BGH, V ZR 83/1999 und BGH, VIII ZR 325/1998).
Doch im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer darauf hingewiesen, dass es bereits seit zehn Monaten ein neueres Modell des Fahrzeugtyps gebe. Erst bei der Zulassung bemerkte der Käufer anhand des Ausstellungsdatums im Kraftfahrzeugbrief, dass sein neuer Wagen bereits 18 Monate alt war. Der Käufer wollte daraufhin das Auto gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Das lehnte der Händler ab. Das Landgericht Coburg gab dem Autohaus recht. "Fabrikneuheit" sei nicht zugesichert worden. Da der Wagen aber aus Neuteilen hergestellt sei und durch die lange Standzeit nicht mangelhaft geworden war, sei die Zusicherung "Neuwagen" korrekt. (Aktenzeichen: Landgericht Coburg 12 O 694/01, Oberlandesgericht Bamberg 6 U 9/02).
Weitere Urteile zum Autokauf finden sich in der AUTO BILD-Urteils-Datenbank.
Doch im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer darauf hingewiesen, dass es bereits seit zehn Monaten ein neueres Modell des Fahrzeugtyps gebe. Erst bei der Zulassung bemerkte der Käufer anhand des Ausstellungsdatums im Kraftfahrzeugbrief, dass sein neuer Wagen bereits 18 Monate alt war. Der Käufer wollte daraufhin das Auto gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Das lehnte der Händler ab. Das Landgericht Coburg gab dem Autohaus recht. "Fabrikneuheit" sei nicht zugesichert worden. Da der Wagen aber aus Neuteilen hergestellt sei und durch die lange Standzeit nicht mangelhaft geworden war, sei die Zusicherung "Neuwagen" korrekt. (Aktenzeichen: Landgericht Coburg 12 O 694/01, Oberlandesgericht Bamberg 6 U 9/02).
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