Führerschein UND Auto weg: Das droht vermutlich bald Extrem-Rasern in Österreich. Verkehrsministerin Leonore Gewessler (Grüne) will eine Gesetzesnovelle, die es der Polizei erlaubt, bei einer hohen Geschwindigkeitsübertretung an Ort und Stelle ein Auto zu beschlagnahmen.
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Vorgesehen ist ein dreistufiges Modell: Wer innerorts mehr als 60 km/h oder außerhalb von Ortschaften mehr als 70 km/h zu schnell fährt, dessen Fahrzeug wird für zwei Wochen beschlagnahmt. Bei Wiederholungstätern soll das Fahrzeug versteigert werden, wobei der Erlös zu 70 Prozent an einen Verkehrssicherheitsfonds gehen soll. Bei einer Überschreitung von mehr als 80 km/h im Ortsgebiet kann ein solches Verfahren bereits auf Anhieb eingeleitet werden.
Geschwindigkeitsbegrenzung an der Grenze Vorarlberg, Österreich
Für Geschwindigkeitsüberschreitungen droht in Österreich ein Bußgeld zwischen 150 und 5000 Euro.
Bild: DPA
"Es gibt einige wenige auf unseren Straßen, die einfach nicht hören wollen, bei denen die Strafen nicht wirken, bei denen die Nachschulungen nicht wirken", sagte Gewessler. Diesen Personen müsse man die "Tatwaffe aus der Hand nehmen".
Nach bisherigen Erfahrungen in Österreich wäre die neue Bestimmung bei etwa 400 bis 450 Fällen pro Jahr anwendbar. Erst kürzlich waren bei einer Polizeikontrolle in Wien zwei Raser erwischt worden, die mit 104 km/h und 97 km/h in einer 30er-Zone unterwegs waren.

Schweizer Gerichte können Autos einkassieren

Vorbild für die harten Maßnahmen ist die Schweiz, wo Autos schon seit Jahren bei massiven Tempoverstößen richterlich eingezogen werden können. Ihre Fahrer gelten dann gesetzlich als Raser, ihnen droht zudem Führerscheinentzug für mindestens zwei Jahre und eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren, beim ersten Mal meist zur Bewährung.

Können Raser in Deutschland ihr Auto verlieren?

Was viele nicht wissen: Auch in Deutschland können Raser ihr Auto dauerhaft verlieren – wenn sie an einem illegalen Rennen teilnehmen. Im Oktober 2017 trat § 315d des Strafgesetzbuchs "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" in Kraft, auch eine Folge des aufsehenerregenden Raser-Unfalls vom Berliner Ku'damm.
Raser-Unfallort in der Tauentzienstraße in Berlin
Am 1. Februar 2016 starb ein unbeteiligter Autofahrer auf dem Berliner Ku'damm bei einem Raserunfall.
Bild: DPA
Damit wurde ein neuer Straftatbestand geschaffen, der an die Stelle der bisherigen Bußgeldtatbestände trat. Rasern drohen demnach in bestimmten Fällen bis zu zehn Jahre Gefängnis. Zudem kann das Auto nach § 315f StGB beschlagnahmt und eingezogen werden. In der Gesetzesbegründung heißt es: "Mitglieder der 'Raser-Szene', die sich über die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge definieren, sind besonders nachhaltig durch deren Einziehung zu beeindrucken."

Lenhart: "Rennen gegen sich selbst" möglich

Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart (Frankfurt/Main) weist darauf hin, dass auch "Rennen gegen sich selbst" möglich sind. "Kraftfahrzeugführer, die sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, (...) machen sich strafbar", schrieb der Experte in einem Gastbeitrag in der "FAZ".
Warntechnik - Kinder in heißen Autos   (Uwe Lenhart, Anwalt)
Verkehrsrechtsanwalt Lenhart: "Nicht nur der Fahrer kann bestraft werden."
Bild: Christoph Boerries / AUTO BILD
Dabei gehe es um das Erreichen einer "höchstmöglichen Geschwindigkeit", einer erzielbaren relativen Höchstgeschwindigkeit, bestimmt durch Strecke (Autobahn, Landstraße, innerorts), aktuelle Verkehrslage und Witterungsbedingungen. Und: Auch Autos, die dem Täter oder Teilnehmer nicht gehörten oder zustünden, könnten eingezogen werden, so Lenhart zu AUTO BILD. "Gedacht ist an Mitglieder der 'Szene', die sich Kraftfahrzeuge wechselseitig für Rennfahrten überlassen oder sie voneinander erwerben, um die Einziehung unmöglich zu machen."
Auch Vermietungs- oder Carsharingunternehmen könnten "leichtfertig dazu beitragen", dass ein Fahrzeug zum Tatobjekt wird. Und zwar, wenn sie ihre Fahrzeuge beispielsweise jungen Männern oder Auslandstouristen, die die freie Fahrt auf deutschen Autobahnen auskosten wollten, zur Verfügung stellten, so Lenhart.

Auch Wiederholungstäter können büßen

Laut § 21 (StGB) kann auch bei wiederholten Fällen von Fahren ohne Fahrerlaubnis ein Kfz eingezogen werden, und zwar nicht nur das eines Fahrers, sondern auch das eines Halters, der "angeordnet oder zugelassen hat", dass der Täter es führte. Auch bei Fahren ohne Führerschein in Tateinheit mit Drogenkonsum kann das Auto weg sein, wie unter anderem ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 943 Ds 413 Js 241683/16) vom Oktober 2017 beweist.